Salomon (BGH – I ZR 13/89)

Leitsatz

 Zu den Anforderungen an eine sittenwidrige Ausnutzung und/oder Schädigung des Rufs einer fremden Kennzeichnung durch Gebrauch einer identischen Bezeichnung in einem (weit) entfernten Branchenbereich.

BGH, Urt. v. 29.11.1990, OLG München, LG München

 

Tatbestand

    Die Klägerin stellt Wintersportartikel, insbesondere Skibindungen, Skischuhe und Langlaufkombinationen her. Sie besitzt seit längerer Zeit beachtliche Anteile am Weltmarkt und deutschen Markt im Bereich Skibindungen, seit kürzerer Zeit auch bei Skischuhen. Die Klägerin ist Inhaberin der IR-Marke Nr. 375 807 vom 24. November 1970 und des deutschen Warenzeichens Nr. 103 884 vom 2. April 1979; beide Zeichen bestehen aus dem Wort „Salomon“.

    Die Beklagte betreibt eine Zigarettenfabrik. Sie hat am 2. Oktober 1981 das Wortzeichen „Salomon“ angemeldet, das am 9. Juli 1982 unter der Nummer 1 035 411 beim Deutschen Patentamt für Tabakwaren, Rauchartikel u.a. eingetragen worden ist. Am 11. November 1981 hat sie für dieselben Waren ein Zeichen „Blizzard“ angemeldet.

    Die Klägerin hat sich – soweit für das Revisionsverfahren noch von Belang – darauf berufen, ihre Marke sei so bekannt, daß die Beklagte mit der Anmeldung und Benutzung einer identischen Marke wettbewerbswidrig handle, und zwar sowohl in der Form der Ausbeutung als auch in der Form einer Schädigung dieses Rufs. Im Jahre 1987 hätten 30% aller Sportler und 30% aller in Bayern und Baden-Württemberg wohnenden Verbraucher „Salomon“ als Kennzeichen eines Sportartikelherstellers gekannt. Dies suche die Beklagte für sich auszunutzen. Außerdem sei zu befürchten, daß das Image ihrer (Sport-)Marke beeinträchtigt werde, wenn sie gleichzeitig für – bei vielen Sportlern als ungesund angesehene – Tabakwaren verwendet werde. Daß die Beklagte bewußt den sportlichen Ruf der Marke der Klägerin für sich ausnutzen wolle, ergebe sich daraus, daß sie wenige Wochen nach der Anmeldung der Marke „Salomon“ auch die als Kennzeichnung eines österreichischen Skiherstellers sehr bekannte Marke „Blizzard“ zur Eintragung für Tabakwaren angemeldet habe.

    Die Klägerin hat beantragt,

    1.     die Beklagte zu verurteilen, durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patentamt in die Löschung des Warenzeichens „Salomon“ 1 035 411 für sämtliche Waren einzuwilligen.

    2.     die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Salomon“ im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich West-Berlin für Tabakwaren, Rauchartikel, nämlich Aschenbecher, Feuerzeuge, Zigarettendrehmaschinen und Stopfmaschinen, Zigarettenpapier, Streichhölzer, zu benutzen.

    Die Beklagte ist dem entgegengetreten.

    Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

    Im Berufungsverfahren hat die Klägerin hilfsweise zu ihrem sonst aufrechterhaltenen Klagebegehren beantragt,

    die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „Salomon“ im geschäftlichen Verkehr in den Ländern Bayern und Baden-Württemberg für Tabakwaren, Rauchartikel, nämlich Aschenbecher, Feuerzeuge, Zigarettendrehmaschinen und Stopfmaschinen, Zigarettenpapier, Streichhölzer, zu benutzen.

    Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen.

    Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihre Anträge aus dem Berufungsrechtszuge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht hat Ansprüche der Klägerin aus dem Warenzeichengesetz mit der Begründung verneint, daß es für etwaige Ansprüche auf Unterlassung und Löschung nach dem Warenzeichengesetz (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 24 WZG) an der erforderlichen Warengleichartigkeit fehle und daß der Löschungsantrag, soweit er auf § 11 Abs. 1 Nr. 4 WZG gestützt sei, deshalb scheitern müsse, weil das im Jahr 1981 eingetragene Zeichen der Beklagten nicht wegen fehlender Benutzung löschungsreif sei; denn der Beklagten sei eine Benutzung im Hinblick auf den gegen sie geführten Unterlassungsprozeß innerhalb der Fünfjahresfrist nicht zumutbar gewesen (§ 11 Abs. 1 Nr. 4, 2. Halbs. WZG). Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

    II. Die Revision wendet sich jedoch dagegen, daß das Berufungsgericht dem Löschungs- und Unterlassungsbegehren der Klägerin auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des § 1 UWG nicht entsprochen hat. Mit diesem Angriff bleibt die Revision ohne Erfolg.

    1. Das Berufungsgericht hat nicht ausdrücklich erörtert, ob zwischen den Parteien ein – für die Anwendung des § 1 UWG erforderliches – Wettbewerbsverhältnis besteht. Dies erweist sich jedoch als unschädlich, da nach der – vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang auch berücksichtigten – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 1 UWG bereits dann angenommen werden kann, wenn die Parteien – obgleich unterschiedlichen Branchen angehörig – bei der wirtschaftlichen Verwertung einer Kennzeichnung in Wettbewerb treten, was auch in der Weise geschehen kann, daß der Verletzer durch den Gebrauch einer fremden Kennzeichnung deren wirtschaftlich verwertbaren besonderen Ruf für sich auszunutzen sucht (vgl. BGHZ 93, 96, 98 – DIMPLE). Auf einen solchen Sachverhalt hat die Klägerin sich vorliegend berufen. Die Frage, ob der Ruf der in Frage stehenden Kennzeichnung „Salomon“ die behauptete wirtschaftliche Verwertbarkeit begründen kann, durfte das Berufungsgericht in anderem rechtlichen Zusammenhang, nämlich bei der Frage des Sittenverstoßes im Sinne des § 1 UWG, prüfen, weil insoweit die Voraussetzungen bzw. Anforderungen übereinstimmen.

    2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Verletzungshandlung im Sinne des § 1 UWG in Betracht kommen kann, wenn der gute Ruf der Kennzeichnung eines anderen entweder als Vorspann für die eigene Werbung ausgenutzt oder durch die Mitverwendung seitens des Verletzers beeinträchtigt wird (vgl. BGHZ 86, 90, 95 – Rolls Royce; BGH GRUR 1985, 550, 552 – DIMPLE, insoweit in BGHZ 93, 96 nicht abgedruckt; BGH, Urt. v. 2.4.1987 – I ZR 27/85, GRUR 1987, 711, 713f. – Camel Tours). Das Berufungsgericht hat weiter zugrunde gelegt, daß hierfür nicht jegliche Form der – sei es auch objektiv und subjektiv nachahmenden – Verwendung einer bekannten fremden Kennzeichnung genügen kann, sondern daß bestimmte zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, die die Übernahme der fremden Kennzeichnung verwerflich erscheinen lassen. Auch dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen; denn im Wettbewerb ist die Anlehnung an fremde Leistungen wie deren Nachahmung nicht schlechthin unzulässig; sie kann vielmehr nur dann als wettbewerbswidrig beurteilt werden, wenn besondere Umstände im Einzelfall den Vorwurf eines Verstoßes gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG rechtfertigen. Dies gilt – wie im gesamten Bereich des aus § 1 UWG hergeleiteten ergänzenden Leistungsschutzes – auch für die Übernahme fremder Kennzeichnungen bzw. für die Ausnutzung ihres für die fremde Leistung geschaffenen Rufs. Erforderlich ist danach, daß die Marke der Klägerin im Verkehr einen gewissen Ruf erlangt hat, also bekannt geworden ist, ohne bereits eine berühmte Marke zu sein, und weiterhin, daß diesem Ruf auch eine Werbewirkung und Ausstrahlung für das in Frage stehende Warengebiet zukommt (vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 21 Rdn. 60). Als Voraussetzung hierfür hat der Bundesgerichtshof angesehen, daß eine wirtschaftliche Verwertung des Rufs in diesem Warengebiet auch seitens des Inhabers der Kennzeichnung möglich ist (vgl. BGH aaO – Rolls Royce; BGH aaO – DIMPLE). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Berufungsgericht geprüft und ohne Rechtsverstoß verneint.

    3. Nicht unbedenklich erscheint allerdings, daß das Berufungsgericht bei der Ermittlung des nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (aaO – DIMPLE) zwar nicht allein, aber neben anderen Umständen maßgeblichen Bekanntheitsgrades der Kennzeichnung der Klägerin unterschiedslos – sowohl für den Löschungs- als auch für den Unterlassungsanspruch – auf das Jahr 1981 als Zeitpunkt der Anmeldung der Marke der Beklagten abgestellt hat.

    Ob die hierfür vorgenommene Rückrechnung – selbst bei Unterstellung ihrer Richtigkeit – nämlich gleichermaßen wie für den Löschungsanspruch auch für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch als rechtserheblich angesehen werden könnte oder ob nicht für letzteren, da die Beklagte ihre Bezeichnung unstreitig noch nicht im Jahre 1981 in Benutzung genommen hat, auf einen späteren Zeitpunkt abgestellt werden müßte, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung; denn beide Klageanträge erweisen sich auch auf der Grundlage der von der Klägerin selbst allein (für das Jahr 1987) vorgetragenen und in Anspruch genommenen Bekanntheit ihrer Marke als unbegründet.

    4. Die hiernach zu unterstellende Bekanntheit der Kennzeichnung „Salomon“ bei 30% aller Sportler sowie bei 30% aller in Bayern und Baden-Württemberg wohnenden Verbraucher läßt für sich genommen schon erhebliche Zweifel aufkommen, ob damit überhaupt ein Bekanntheitsgrad erreicht ist, der es erlaubt, von einem überragenden Ruf im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGH aaO – DIMPLE) zu sprechen; denn die von der Beklagten für Tabakerzeugnisse in Anspruch genommene Kennzeichnung „Salomon“ soll ihre Wirkung weder allein im Kreise der Sportler noch in dem der Bewohner der Länder Bayern und Baden-Württemberg zeitigen; angesprochen würde dadurch die Gesamtheit der als Raucher in Betracht kommenden Verkehrskreise, in denen die Bekanntheit bei Unterstellung der angegebenen Prozentwerte insgesamt nur gering ist und möglicherweise sogar bereits unterhalb der Grenze einer normalen Verkehrsgeltung liegt. Ob unter solchen Umständen der Ruf als auch in den maßgeblichen Verkehrskreisen „überragend“ angesehen werden kann, erscheint zumindest fraglich. Die Frage bedarf jedoch – ebenso wie die durch den Hilfsantrag der Klägerin aufgeworfene weitere Frage der Möglichkeit eines regional begrenzten Unterlassungsgebots für die Länder Bayern und Baden-Württemberg – keiner Vertiefung, weil es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für die Frage der Schutzwürdigkeit des Rufs einer Kennzeichnung nicht allein auf deren Bekanntheitsgrad, sondern maßgeblich auch auf andere Umstände ankommt (vgl. BGH aaO – DIMPLE), deren Vorliegen das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei verneint hat.

    5. Dafür, ob einer Kennzeichnung ein so überragender Ruf zuzuerkennen ist, daß ihr Inhaber diesen selbst seinerseits auch außerhalb seiner eigentlichen Warenbereiche wirtschaftlich nutzen könnte (vgl. BGH aaO – Rolls Royce; BGH aaO – DIMPLE), kommt es entscheidend auf die Eigenart der Kennzeichnung selbst, auf die Art der unter der Kennzeichnung vertriebenen Waren, auf deren Qualität und Ansehen, auf einen etwa damit verbundenen Prestigewert und vor allem auf das Verhältnis dieser Waren zu denjenigen an, für die der Ruf der Kennzeichnung genutzt werden soll (vgl. BGH aaO – DIMPLE).

    a) Hierzu hat das Berufungsgericht festgestellt, daß die Warenbereiche der Parteien – Skiartikel einerseits, Tabakwaren andererseits – einen sehr weiten Abstand voneinander aufwiesen und nichts miteinander zu tun hätten. Bei einer Skibindung handele es sich um ein technisches Erzeugnis, für dessen Ansehen es auf Präzision und Funktionsfähigkeit ankomme; wie solche Qualitäten und damit verbundene Gütevorstellungen auf Tabakerzeugnisse übertragen werden könnten, sei nicht ersichtlich. Auch sei der Name „Salomon“ nicht so einmalig und besonders eigenartig, daß sich dem Verkehr bei der Begegnung mit Tabakwaren gerade der Gedanke an den Skiartikelhersteller aufdränge; denn die Beklagte habe eine ganze Reihe von Firmen aufgeführt, die den Namen „Salomon“ benutzten. Unter diesen Umständen müsse die Möglichkeit einer Rufübertragung ebenso wie die der Schädigung des Rufs der Marke der Klägerin verneint werden.

    b) Diese Folgerung des Berufungsgerichts aus den von ihm verfahrensfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht hätte sie unschwer noch mit weiteren Überlegungen zusätzlich begründen und erhärten können.

    Wie der DIMPLE-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (aaO) zu entnehmen ist, ist eine nicht unwesentliche Voraussetzung für die wirtschaftliche Verwertbarkeit (= Übertragbarkeit) des Rufs einer Kennzeichnung, daß gerade der Kreis des Verkehrs, der die den Schutz beanspruchende Marke kennt und deshalb mit besonderen Gütevorstellungen verbindet, als Käuferkreis auch für die Waren in Betracht kommt, auf die der Ruf zu übertragen wäre. Diese Voraussetzung ist vorliegend – anders als im vorentschiedenen DIMPLE-Fall – nicht erfüllt. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, daß es an einer so weitgehenden Deckung der Abnehmerkreise wie im DIMPLE-Fall, wo es um die Warenbereiche Whisky und Herrenkosmetik ging, im vorliegenden Fall fehlt. Denn ungeachtet des Umstands, daß es auch unter Skisportlern, denen ein etwaiger Ruf der Marke „Salomon“ am ehesten geläufig ist, auch Raucher gibt, setzt sich diese Zielgruppe im wesentlichen aus Bevölkerungskreisen zusammen, in denen Skisportler jedenfalls nicht einen wesentlichen Kern bilden oder gar – wie im DIMPLE-Fall – in weitem Umfang vertreten sind. Bei der somit anzunehmenden Überschneidung der angesprochenen Verkehrskreise lediglich in einem nicht besonders ins Gewicht fallenden Teilbereich liegt jedoch die Möglichkeit sowohl einer Rufausbeutung als auch einer Rufbeeinträchtigung fern.

    Weiter hätte das Berufungsgericht in seine Beurteilung einbeziehen können, daß die Alleinstellung und die Eigenart der Kennzeichnung „Salomon“ – wiederum anders als im DIMPLE-Fall – nicht so deutlich ausgeprägt sind, daß der Verkehr bei einer Begegnung mit diesem Begriff nur an die ihm bekannte Firmen- oder Warenkennzeichnung erinnert wird. „Salomon“ ist nämlich – worauf die Beklagte in ihrem Vortrag wiederholt und insoweit unbestritten hingewiesen hat – im Verkehr jedenfalls weithin auch als Eigenname und besonders als Name eines in der Bibel erwähnten und wegen seiner sprichwörtlichen „Weisheit“ auch im Volksmund nicht ganz unpopulären Königs bekannt. Schon deshalb fehlt – ohne daß es auf die von der Beklagten behauptete Verwendung des Namens „Salomon“ auch in anderen Unternehmensbezeichnungen ankommt – der Bezeichnung „Salomon“ gerade die charakteristische Einmaligkeit und Eigenart, die den Verkehr zwangsläufig allein an ihren Charakter als Kennzeichnung eines bestimmten Unternehmens denken läßt. Zumal in einem von Skiartikeln so weit entfernten Warenbereich wie dem der Tabakerzeugnisse liegt es nach der Lebenserfahrung nicht fern, daß selbst unter denen, die „Salomon“ als Skiartikelmarke kennen, nicht in erster Linie die Assoziation zu dieser Marke, sondern der Gedanke an Salomon als Name schlechthin oder insbesondere als Königsname geweckt wird (vgl. zur Bedeutung solcher vom Markenverständnis abweichenden Assoziationsmöglichkeiten für die Frage der Rufübertragung auch BGH aaO – Camel Tours).

    6. Das Berufungsgericht hat somit rechtsfehlerfrei die objektiven Voraussetzungen sowohl einer Ausbeutung als auch einer Schädigung des Rufs der Kennzeichnung der Klägerin als nicht erfüllt angesehen. An der hierauf gegründeten Abweisung der Klage war es auch nicht durch seine Feststellung gehindert, die Beklagte habe mit der Eintragung der Marke „Salomon“ bewußt das positive Image sportlicher Betätigung für ihre Waren ausnutzen wollen, weil sie wenige Wochen nach Anmeldung dieses Warenzeichens auch die als Kennzeichnung eines österreichischen Skiherstellers bekannte Marke „Blizzard“ zur Eintragung angemeldet habe.

    Es bedarf keiner Prüfung, ob das Berufungsgericht diese Feststellungen verfahrensfehlerfrei getroffen hat oder ob Bedenken insoweit deshalb bestehen könnten, weil der Vortrag der Beklagten unberücksichtigt geblieben ist, sie habe die Marke „Salomon“ schon am 10. Juli 1975 und somit ohne jeden Zusammenhang mit der viele Jahre später erfolgten Anmeldung von „Blizzard“ erstmalig zur Eintragung als Warenzeichen angemeldet. Denn selbst dann, wenn die Beklagte – wie festgestellt – die Anmeldung subjektiv in der Absicht vorgenommen hätte, vom Ruf der Skiartikelmarke in gewissem Umfang mit zu profitieren, würde dies allein die Klage nicht begründen können; denn wie eingangs bereits ausgeführt, ist nicht jede Art der (nachahmenden) Rufausnutzung verwerflich; vielmehr bedarf es hierfür besonderer objektiver Umstände, an denen es im vorliegenden Fall – worauf das Berufungsgericht auch in diesem konkreten Zusammenhang zutreffend abgestellt hat – fehlt.

    Dafür aber, daß die Beklagte – was unter Umständen allein für den Vorwurf eines sittenwidrigen Verhaltens ausreichen könnte – die Marke gerade in der Absicht angemeldet haben könnte, die Marke der Klägerin durch ihre Mitbenutzung zu schädigen und damit konkret die Klägerin im Wettbewerb zu behindern, fehlen hinreichende sachliche Anhaltspunkte.

    III. Die Revision der Klägerin ist daher zurückzuweisen.