Provisionsweitergabe durch Lebensversicherungsmakler (BGH – I ZR 181/82)

Leitsatz

    1. Das durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 1934-03-08 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und den für sie tätigen Versicherungsvermittlern ausgesprochene Verbot, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren, gilt auch für Versicherungsmakler.

    2. Zur Frage der Wettbewerbswidrigkeit eines Verstoßes gegen die Anordnung vom 1934-03-08, wenn damit ein sachlich ungerechtfertigter Wettbewerbsvorsprung von Mitbewerbern erstrebt wird.

    3. Zur Frage der Rechtsmißbräuchlichkeit der Berufung auf Testanfragen im Rahmen der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes, den der Verletzer auch dann begangen hätte, wenn statt der Testperson ein am Geschäftsabschluß ernsthaft interessierter Kunde mit ihm verhandelt hätte.

 

 Orientierungssatz

    1. Ein Verstoß gegen die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 1934-03-08 ist dann wettbewerbswidrig iSd UWG § 1, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann.

    2. Die Berufung auf Testanfragen zur Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes, die im Bereich strafbaren Tuns lagen, ist gleichwohl nicht rechtsmißbräuchlich, wenn der Verletzer den Verstoß auch dann begangen hätte, wenn statt der Testperson ein am Geschäftsabschluß ernsthaft interessierter Kunde mit ihm verhandelt hätte

BGH, Urt. v. 19.12.1984, OLG Karlsruhe, LG Heidelberg

 

 

 

Tatbestand

    Die Parteien, die sich mit der Vermittlung von Versicherungen und Krediten befassen, stehen miteinander in Wettbewerb.

    Am 26. November 1980 erschienen bei der Beklagten auf ein von dieser in der Zeitung veröffentlichtes Kreditangebot zwei Mitarbeiter der Klägerin, die sich als solche nicht zu erkennen gaben und unter dem Decknamen „Zahnarzt Dr. Sch“ bzw. „Steuerberater D“ auftraten. Nach Erörterung des Kreditangebots unterschrieb „Dr. Sch“ zwecks Finanzierung eines Grundstückskaufs einen Antrag auf Abschluß einer Kapitallebensversicherung über 500.000,– DM. Auf sein Verlangen, ihn dafür an der Provision der Beklagten zu beteiligen, unterzeichnete der Geschäftsführer der Beklagten eine von dem „Steuerberater D“ vorgefertigte Erklärung, in der ersterer „Dr. Sch“ bestätigte, ihm „bei Policierung des LV-Antrags in Höhe von DM 500.000,– einen Vermittlungsbetrag von DM 2.500,– bar und steuerfrei zukommen zu lassen“. Diese Bestätigung wurde unter der Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten durch die Erklärung ergänzt, daß der „Steuerberater“ keine Gebühren erhalte, daß diese vielmehr durch den obigen Betrag (von 2.500,– DM) ausgeglichen seien.

    Die Klägerin, die behauptet hat, von dem Vorgehen ihrer beiden Mitarbeiter nichts gewußt zu haben, hat das Zahlungsversprechen der Beklagten als eine unzulässige Sondervergütung im Sinne des Rundschreibens R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 4. Mai 1973 (Veröffentlichungen des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen – VerBAV 1973, 128) und als wettbewerbswidrig (§ 1 UWG) beanstandet. Sie hat die Beklagte vergeblich zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert.

Die Klägerin hat beantragt,

der Beklagten zu untersagen, bei ihrer Tätigkeit als Versicherungsvermittlerin Interessenten und Kunden für den Fall, daß diese über sie als Vermittlerin Lebensversicherungen abschließen und/   oder Vermögensanlagen zeichnen, einen Teil der ihr zustehenden Versicherungsprovision direkt abzugeben oder in Aussicht zu stellen, insbesondere durch die Bezahlung der dem Kunden/Interessenten entstandenen Steuerberatungskosten.

    Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung zunächst ausgeführt, ihr Geschäftsführer habe das Ansinnen „Dr. Sch“, ihm einen Teil der Provision der Beklagten abzugeben, zurückgewiesen und erklärt, die Beklagte könne üblicherweise lediglich die dem „Steuerberater D“ gegen „Dr. Sch“ zustehende Beratungsgebühr übernehmen. Später hat sie vorgetragen, ihr Geschäftsführer habe, da er durch Telefongespräche gehindert gewesen sei, „Dr. Sch“ über steuerliche Fragen im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages und der Finanzierung eines Grundstückskaufs ordnungsgemäß zu beraten, „D“ beauftragt, diese Beratung für die Beklagte zu übernehmen. Die „D“ dafür gegen die Beklagte zustehende Honorarforderung habe dieser an „Dr. Sch“ abgetreten. Dem entspreche die von „D“ vorgefertigte und von dem Geschäftsführer der Beklagten unterschriebene Erklärung. Das in dieser enthaltene Zahlungsversprechen sei daher auf die Erfüllung einer Steuerberater-Honorarforderung und nicht auf die Zuwendung einer Sondervergütung gerichtet gewesen.

    Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, daß sich das Rundschreiben R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen nicht an Versicherungsvermittler wie die Beklagte richte und auch nicht die Tätigkeit von Kreditvermittlern betreffe, als welcher die Beklagte vorliegend tätig geworden sei. Im übrigen sei eine Weitergabe von Provisionen in der Branche der Parteien vielfach üblich.

    Schließlich handele die Klägerin rechtsmißbräuchlich, wenn sie die Beklagte vorliegend auf Unterlassung in Anspruch nehme. Ihre beiden Mitarbeiter hätten das beanstandete Verhalten der Beklagten provoziert. Sie hätten dabei im Auftrag der Klägerin gehandelt. Das nehme ihr das Recht, sich auf ein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten zu berufen.

    Das Landgericht hat der Beklagten entsprechend dem Klageantrag untersagt, bei der Vermittlung von Lebensversicherungen Kunden für den Fall, daß diese die Lebensversicherung über sie abschließen, Sondervergünstigungen in Gestalt von Vermittlungsbeträgen oder der Übernahme von Steuerberaterhonoraren in Aussicht zu stellen oder zu gewähren.

    Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren bisherigen Antrag, die Klage abzuweisen, weiterverfolgt. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 
Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Mit Recht habe das Landgericht in der Zahlungszusage der Beklagten einen Verstoß gegen das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen (§ 81 Abs. 2 Satz 3 VAG i.V. mit dem Rundschreiben R 1/73) erblickt. Die Beklagte habe nicht als Kreditvermittler, sondern als Versicherungsvermittler für den Fall der Policierung des Lebensversicherungsantrags „Dr. Sch“ eine Vergütung zugesagt. Sie habe dabei – um den Eindruck einer offenen Provisionsweitergabe zu vermeiden – Wert darauf gelegt, daß die zugesagte Zahlung nach außen hin als Zahlung auf das Honorar des Steuerberaters des Kunden in Erscheinung trete. In Wirklichkeit habe aber „D“ keine für die Beklagte vergütungspflichtige Beratertätigkeit gegenüber „Dr. Sch“ entfaltet. Das ergebe sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten in der Klageerwiderung. Ihr späterer Vortrag besage zwar etwas anderes. Den darin liegenden Widerspruch habe aber die Beklagte nicht aufgeklärt. Ob sie als Versicherungsvermittler oder als Versicherungsmakler tätig gewesen sei, könne dahinstehen. Das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen richte sich auch an letztere.

    Durch ihr Verhalten habe die Beklagte auch gegen § 1 UWG verstoßen. Das darauf gestützte Unterlassungsbegehren der Klägerin sei nicht rechtsmißbräuchlich. Zwar hätten Mitarbeiter der Klägerin das beanstandete Verhalten der Beklagten erst provoziert, und deren Vorgehen gehe weit über den Rahmen des einem Testkäufer Erlaubten hinaus. Indessen stehe der auf solche Umstände gestützte Einwand des Rechtsmißbrauchs der Verfolgung eines Wettbewerbsverstoßes nicht ohne weiteres entgegen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß der Geschäftsführer der Klägerin, wie seine Vernehmung als Partei ergeben habe, von dem Vorgehen seiner Mitarbeiter erst nachträglich erfahren habe und daß die Gefahr künftiger Wiederholungen auf seiten der Beklagten bestehe. Auch wenn im Streitfall das beanstandete Verhalten der Beklagten mit unlauteren Mitteln provoziert worden sei, sei die Besorgnis begründet, daß die Beklagte auch in Zukunft bereit sein werde, auf entsprechenden Wunsch von Kunden Provisionsanteile weiterzugeben. Wie der Geschäftsführer der Klägerin glaubhaft bekundet habe, hätten Kunden der Klägerin von einem Verhalten der Beklagten, wie es hier beanstandet worden sei, auch in anderen Fällen berichtet.

    II. Die gegen dieses Urteil gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg.

    1. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß es Versicherungsvermittlern – ebenso wie Versicherungsunternehmen – untersagt ist, Versicherungsnehmern Sondervergütungen zu gewähren. Dieses Verbot findet seine Stütze nicht unmittelbar in dem Rundschreiben R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 4. Mai 1973 (VerBAV 1973, 128), sondern in Ziff. I der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934 (Deutscher Reichsanzeiger und Preußischer Staatsanzeiger Nr. 58 vom 9. März 1934, S. 3; Veröffentlichungen des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung – VerAfP – 1934, 99, 100; s. dazu auch das Rundschreiben A I 421 des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung an die der Reichsaufsicht unterstehenden Lebensversicherungen vom 10. März 1934, VerAfP 1934, 101). Das Rundschreiben R 1/73 dient lediglich deren Auslegung (s. Bundesaufsichtsamt im Rundschreiben R 1/73 aaO).

    Durch die Anordnung vom 8. März 1934 ist es nicht nur den Lebensversicherungsunternehmungen (soweit diese der Reichsaufsicht unterstanden), sondern auch den Versicherungsvermittlern untersagt worden, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren. Diese Anordnung ist noch heute gültig (vgl. Goldberg/Müller, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 81 Rdnr. 64, 66; Bruck/Möller, Versicherungsvertragsgesetz, vor §§ 43 – 48 Rdnr. 310, allg. M.; siehe auch Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Geschäftsbericht 1958/59, S. 24). Sie ist eine vom Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung auf Grund und im Rahmen der Ermächtigung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315) erlassene Rechtsverordnung (vgl. Werner Weber, Die Rechtssetzungsbefugnisse des Rechts- und Bundesaufsichtsamts in der Versicherungsaufsicht, in: Fünfzig Jahre materielle Versicherungsaufsicht, Bd. 1, S. 49, 52; Prölss/Schmidt/Frey, Versicherungsaufsichtsgesetz, 9. Aufl., § 81 Rdnr. 106; Goldberg/ Müller, aaO, § 81 Rdnr. 56; Fromm/Goldberg, Versicherungsaufsichtsgesetz, § 81 Anm. 9 II; Kaulbach, VersR 1979, 312, 313). Sie gilt seit Inkrafttreten des Grundgesetzes als Bundesrecht fort (Art. 74 Nr. 11, 123 Abs. 1, 125, 129 Abs. 1 GG).

    Die Revision hält dem – gestützt auf das Rundschreiben R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen vom 4. Mai 1973 – entgegen, daß für Versicherungsvermittler das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen deshalb nicht gelte, weil diese der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes nicht unterstünden und daher auch nicht Normadressaten eines aufsichtsbehördlichen Verbots der Gewährung von Sondervergütungen sein könnten und weil das Rundschreiben R 1/73, das das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen in der Lebensversicherung betreffe, sich tatsächlich auch nicht an Versicherungsvermittler, sondern allein an die der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehenden Lebensversicherungsunternehmen richte.

    Diesen Erwägungen der Revision kann nicht beigetreten werden. Zwar trifft zu, daß Versicherungsvermittler, wie hier die Beklagte, der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes nicht unterliegen (vgl. § 1 Abs. 1 VAG; Goldberg/Müller, aaO, § 1 Rdnr. 51; Prölss/ Schmidt/Frey, aaO, § 1 Rdnr. 65). Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß das in der Anordnung des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 8. März 1934 bestimmte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen für Versicherungsvermittler nicht gelte. Wie sich aus Sinn und Zweck des Verbots, seiner Entstehungsgeschichte und der ihm zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften ergibt, bildete gerade das Fehlen aufsichtsrechtlicher Befugnisse des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung gegenüber den Versicherungsvermittlern den Grund für das durch die Anordnung vom 8. März 1934 im Verordnungswege eingeführte Verbot der Gewährung von Sondervergütungen (vgl. Goldberg/Müller, aaO, § 81 Rdnr. 46 am Ende). Bereits vor der Neufassung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 12. Mai 1901 (RGBl. S. 139) durch das Gesetz über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl. I S. 315; BGBl. III 7631-1) war § 64 Abs. 2 des vorgenannten Gesetzes vom 12. Mai 1901 (jetzt § 81 Abs. 2 VAG) auf Grund des Art. I Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen vom 19. Juli 1923 (RGBl I S. 684, 685) durch Vorschriften ergänzt worden (§ 64 Abs. 2 Satz 2 und 3, jetzt § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG), die es der Aufsichtsbehörde gestatteten, Versicherungsunternehmungen und Vermittlern von Versicherungen die Gewährung von Sondervergütungen allgemein zu untersagen. Durch diese Neuregelung, die bereits am 10. August 1923 zu einem ersten, bis zum Inkrafttreten der Anordnung vom 8. März 1934 geltenden Verbot der Gewährung von Sondervergütungen durch das Reichsaufsichtsamt für Privatversicherung geführt hatte (Deutscher Reichsanzeiger Nr. 186 vom 14. August 1923; Rundschreiben des Reichsaufsichtsamts für Privatversicherung vom 31. Juli 1923, VerAfP 1924, 19, 20), sollte – wie in der Gesetzesbegründung ausgeführt ist – verhindert werden, daß einzelne Versicherungsnehmer durch Gewährung von Sondervergütungen auf Kosten der übrigen bevorzugt würden, um so die Belange der Versicherten insgesamt vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisions- und Verwaltungskosten infolge Sondervergütungen an einzelne und aus einer sich daraus ergebenden Nichterfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherungsnehmer zu schützen (s. die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen, Verhandlungen des Reichstags, I. Wahlperiode 1920 Bd. 378, Anl. zu den Stenographischen Berichten, Aktenstück Nr. 6023, S. 7284 ff., 7291, 7292).

    Diese Gesetzeszwecke, die die Einbeziehung auch der Versicherungsvermittler in das Verbot der Sondervergütung notwendig machten und – wie sich aus der Gesetzesbegründung aaO weiter ergibt – gerade im Hinblick auf das Fehlen von Aufsichtsbefugnissen gegenüber Versicherungsvermittlern auch zur Einführung von Strafvorschriften führte, durch die Versicherungsvermittler bei Verstößen gegen Anordnungen nach § 64 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes über die privaten Versicherungsunternehmungen mit Strafe bedroht wurden (§ 108 Abs. 4 des Gesetzes i.d.F. der Novelle vom 19. Juli 1923, RGBl. I S. 684, 686), waren auch für die Regelung des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 und die Strafvorschrift des § 140 Abs. 4 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 sowie für die auf Grund des § 81 Abs. 2 Satz 3 dieses Gesetzes erlassene Anordnung des Reichsaufsichtsamts vom 8. März 1934 maßgebend (siehe Rundschreiben des Reichsaufsichtsamts vom 10. März 1934, VerAfP 1934, 101). Sie sind es auch heute noch, wie sich – hinsichtlich des Verbots der Sondervergütung – aus den mit den vorgenannten Vorschriften inhaltlich übereinstimmenden Regelungen des § 81 Abs. 2 Satz 3 und 4 VAG, der Ordnungswidrigkeitenvorschrift des § 144 a Abs. 1 Nr. 2 VAG und dem – auf die Anordnung vom 8. März 1934 Bezug nehmenden – Rundschreiben R 1/73 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (VerBAV 1973, 128) ergibt. Dieses Rundschreiben hat – entgegen der Meinung der Revision – die Versicherungsvermittler nicht aus dem Anwendungsbereich des Verbots der Anordnung vom 8. März 1934 herausgenommen. Dazu hätte es einer Rechtsverordnung bedurft. Überdies beschränken sich die Verwaltungsrichtlinien im Rundschreiben R 1/73 auf Auslegungshinweise, die ihrerseits ebenfalls von dem Verbot jeder unmittelbaren oder mittelbaren Gewährung von Sondervergütungen an Versicherungsnehmer auch durch Versicherungsvermittler ausgehen (Nr. 1.1. der Richtlinien).

    Auch aus der Tatsache, daß – wie die Revision geltend macht – das Bundesaufsichtsamt das Rundschreiben R 1/73 nur an die Lebensversicherungsunternehmen und nicht auch an die Versicherungsvermittler gerichtet hat, kann eine Beschränkung des Verbots der Gewährung von Sondervergütungen allein auf den Kreis der Versicherungsgesellschaften nicht hergeleitet werden. Insoweit berücksichtigt die Revision nicht hinreichend, daß allein die Versicherungsunternehmen der Aufsicht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen unterstehen und daher auch nur sie als Empfänger von für sie verbindlichen Auslegungsrichtlinien der Aufsichtsbehörde in Betracht kommen.

    2. Das Berufungsgericht hat offen gelassen, ob die Beklagte vorliegend als Versicherungsmakler oder in sonstiger Weise als Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter) tätig geworden ist, weil das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen auch für Versicherungsmakler gelte. Auch dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Vermittler von Versicherungsverträgen im Sinne des § 81 Abs. 2 Satz 3 VAG und der Ziff. I der Anordnung vom 8. März 1934 sind nicht nur Versicherungsvertreter, die als Handelsvertreter im Sinne der §§ 84 ff., 92 ff. HGB mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen betraut sind, sondern – wie es in der Anordnung vom 8. März 1934 ausdrücklich heißt – Vermittler jeder Art, also alle Personen, die die Vermittlung von Lebensversicherungsverträgen – sei es als Vertreter, sei es als Makler – übernehmen (VerAfP 1927, 93; Prölss/Schmidt/Frey, aaO, § 81 Rdnr. 108; Goldberg/Müller, aaO, § 81 Rdnr. 66; Fromm/Goldberg, aaO, § 81 Anm. 9 IV B; Bruck/Möller, aaO, vor §§ 43 – 48 Rdnr. 310). Wie erwähnt ist es nach der Begründung der die Anordnung vom 8. März 1934 tragenden Gesetzesvorschrift (§ 81 Abs. 2 S. 3 VAG) Sinn und Zweck der Regelung, die Belange der Gesamtheit der Versicherten vor Gefahren aus einer übermäßigen Belastung der Versicherungsunternehmen mit Provisionsunkosten infolge Sondervergütungen an einzelne Versicherungsnehmer zu schützen. Diese gesetzgeberische Absicht würde jedoch weitgehend verfehlt, wenn nicht auch Versicherungsmakler dem Verbot der Gewährung von Sondervergütungen unterlägen.

    3. Ohne Rechtsverstoß sind die Vorinstanzen des weiteren davon ausgegangen, daß die Beklagte durch Gewährung einer Sondervergütung gegen Ziff. I der Anordnung vom 8. März 1934 verstoßen habe.

    a) Das durch diese Vorschrift angeordnete Verbot untersagt – so der Wortlaut der Anordnung – Sondervergütungen „in irgendeiner Form“, erstreckt sich also auf gewährte Vorteile jeder Art, durch die ein Versicherungsnehmer besser gestellt wird als andere, bei denen die gleichen Verhältnisse vorliegen (allg. M. i.; Prölss/Schmidt/Frey, aaO, § 81 Rdnr. 107; Goldberg/ Müller, aaO, § 81 Rdnr. 55, 66). Unter diesen Vorteilsbegriff fallen auch Vergünstigungen der im Streitfall in Rede stehenden Art. Der Zusatz in der Zahlungszusage der Beklagten vom 26. November 1980, nach dem der „Steuerberater“ keine Gebühren erhalte und diese mit der zugesagten Zahlung von 2.500,– DM ausgeglichen seien, steht dem nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts sollte trotz dieses Zusatzes durch die versprochene Zahlung nicht etwa ein Honoraranspruch des „Steuerberaters D“ abgegolten werden, sondern dem angeblichen Kunden „Dr. Sch“ eine besondere Vergünstigung zufließen. Denn nach diesen Feststellungen hat der Geschäftsführer der Beklagten den in Rede stehenden Zusatz seiner Zahlungszusage nur deshalb angefügt, weil er – um die Verlautbarung einer offenen Provisionsweitergabe zu vermeiden – Wert darauf gelegt hatte, die – in Wirklichkeit „Dr. Sch“ – zugesagte Zahlung als Abgeltung auf Honoraransprüche des „Steuerberaters D“ erscheinen zu lassen.

    b) Die Revision macht geltend, daß diese Feststellungen verfahrensfehlerhaft zustande gekommen seien, weil das Berufungsgericht Beweisanträge der Beklagten auf Vernehmung der beiden bei ihr erschienenen Mitarbeiter der Klägerin zu Unrecht übergangen habe. Mit diesen Beweisanträgen habe die Beklagte ihre Behauptung unter Beweis gestellt, daß der „Steuerberater D“ in ihrem Auftrag „Dr. Sch“ honorarpflichtig über Steuerfragen beraten habe und daß sich deshalb die schriftliche Zahlungszusage des Geschäftsführers der Beklagten über 2.500,– DM allein auf die Tilgung des – von „D“ an „Dr. Sch“ abgetretenen – Honoraranspruchs „D“ gegen die Beklagte bezogen habe.

    Auch mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Zwar war das vorerwähnte Vorbringen der Beklagten für sich betrachtet beweiserheblich. Gleichwohl war das Berufungsgericht zur Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin nicht genötigt, weil das Vorbringen der Beklagten in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung steht, in der sie – ohne Erwähnung des von ihr später behaupteten Beratungsauftrags an „D“ – ausgeführt hat, daß sich „Dr. Sch“ während einer geschäftlich bedingten anderweiten Inanspruchnahme des Geschäftsführers der Beklagten von seinem Begleiter habe beraten lassen, anschließend eine Provisionsweitergabe verlangt und sich sodann mit der Erklärung ihres Geschäftsführers einverstanden erklärt habe, daß die Beklagte bereit sei, die dem „Steuerberater“ des Kunden zustehende Beratungsgebühr in bestimmter Höhe zu übernehmen. Den darin liegenden Widerspruch zu ihrem späteren Vorbringen hat die Beklagte nicht aufgeklärt. Sie hat auch nicht mit hinreichender Deutlichkeit klargestellt, daß sie mit ihrem Vorbringen in der Klageerwiderung Unzutreffendes vorgetragen habe und es deshalb fallen lasse. Darüber hinaus hat sie nicht dargelegt, warum in der Zahlungszusage vom 26. November 1980, wenn diese – wie die Beklagte behauptet – Steuerberateransprüche betroffen hätte, das zu zahlende Honorar als Vermittlungs-Betrag bezeichnet worden ist, und warum die Beklagte bei einer solchen Sachlage die Erfüllung fälliger Honoraransprüche nur für den Fall der Policierung des Lebensversicherungsantrags zugesagt hat.

    Wenn das Berufungsgericht im Hinblick auf diese Widersprüchlichkeiten im Gesamtvortrag der Beklagten von einer Beweisaufnahme über den Teil ihres Vortrags, der den Gegenstand des Revisionsvorbringens bildet, abgesehen hat, so kann das nicht als verfahrensfehlerhaft i.S. des § 286 ZPO angesehen werden. Einem widersprüchlichen und nach dem eigenen Vortrag der Beklagten möglicherweise unzutreffenden Vorbringen brauchte das Berufungsgericht nicht nachzugehen.

    Daß das Berufungsgericht seine Fragepflicht aus § 139 ZPO gegenüber der anwaltlich vertretenen Beklagten verletzt habe, ist nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden.

    c) Die Vorinstanzen haben angenommen, daß in der Zahlungszusage der Beklagten die Gewährung einer Sondervergütung in dem vorerörterten Sinne liege. Auch das begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. So wie die Zuwendung selbst ist auch das darauf gerichtete Leistungsversprechen mit Sinn und Zweck der Anordnung vom 8. März 1934 und der ihr zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung (§ 81 Abs. 2 Satz 3 VAG), die Belange der Versicherten durch gleichmäßige Behandlung aller und die Erfüllbarkeit der Ansprüche der Versicherten zu schützen, nicht zu vereinbaren. Das rechtfertigt die Annahme, daß der Verordnungsgeber mit dem Verbot von Sondervergütungen sowohl das Bewirken als auch das Versprechen der Leistung untersagt hat (vgl. Prölss/Schmidt/Frey, aaO, § 81 Rdnr. 109; Goldberg/Müller, aaO, § 81; Fromm/Goldberg, aaO, § 81 Anm. 9 II; Bruck/Möller, aaO, vor §§ 43 – 48, Rdnr. 310; s.a. Bundesaufsichtsamt für das Versicherungs- und Bausparwesen in Geschäftsbericht 1958/59, S. 24).

    d) Nach den Ausführungen und Feststellungen der Vorinstanzen hat die Beklagte das in der Bestätigung vom 26. November 1980 enthaltene Zahlungsversprechen nicht als Kredit- sondern als Versicherungsvermittler abgegeben. Dagegen wendet sich die Revision mit der Behauptung, daß bei Abgabe des Zahlungsversprechens der Beklagten nur von der Vermittlung eines Kredits, jedoch nicht vom Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages die Rede gewesen sei. Auch mit dieser Behauptung kann die Revision keinen Erfolg haben. Sie muß in der Revisionsinstanz unberücksichtigt bleiben, weil sie den tatsächlichen und aus Rechtsgründen nicht zu beanstandenden Feststellungen des Berufungsgerichts widerspricht, daß der Geschäftsführer der Beklagten dem vermeintlichen Versicherungsnehmer „Dr. Sch“ eine Sondervergütung aus Anlaß des Antrags auf Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages für den Fall des Zustandekommens dieses Vertrages und nicht für das im Zusammenhang damit erörterte Kreditgeschäft zugesagt hat.

    4. Der von den Vorinstanzen danach zu Recht bejahte Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März 1934 ist zugleich ein Verstoß gegen § 1 UWG. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, daß ein Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März 1934, die die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit der Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittler bei Abschluß und Ausgestaltung der Versicherungsverträge einschränkt und insoweit gleiche Wettbewerbsbedingungen unter den Wettbewerbern schafft, dann wettbewerbswidrig ist im Sinne von § 1 UWG, wenn sich ein Wettbewerber bewußt und planmäßig über sie hinwegsetzt, obwohl für ihn erkennbar ist, daß er dadurch einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor gesetzestreuen Mitbewerbern erlangen kann. Daß im Streitfall diese Voraussetzungen für das Vorliegen eines Verstoßes gegen § 1 UWG erfüllt sind, kann nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verneint werden. Denn danach hat die Beklagte im Bewußtsein der Unzulässigkeit ihres Handelns nach Ziff. I der Anordnung vom 8. März 1934 die in Rede stehende Sondervergütung zugesagt und in der Folgezeit – auch durch die Weigerung, eine Unterlassungserklärung abzugeben – zu erkennen gegeben, daß sie ihr Verhalten auch zukünftig fortsetzen wolle. Ohne Rechtsverstoß konnte das Berufungsgericht darin ein auf Wiederholung angelegtes, zielbewußtes Vorgehen der Beklagten zu dem Zweck erblicken, sich Wettbewerbsvorteile gegenüber Mitbewerbern zu verschaffen, die das Verbot der Gewährung von Sondervergütungen beachten.

    5. Nach der Auffassung des Berufungsgerichts hat die Klägerin das Recht zur Verfolgung des vorliegend beanstandeten Verhaltens der Beklagten nicht wegen einer Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwirkt. Auch das ist entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Zwar waren es Mitarbeiter der Klägerin, die nach den Feststellungen den Geschäftsführer der Beklagten zur Erteilung eines Zahlungsversprechens veranlaßt und damit einen Wettbewerbsverstoß der Beklagten provoziert haben. Indessen kann daraus nicht hergeleitet werden, daß die Rechtsverfolgung der Klägerin in vorliegender Sache rechtsmißbräuchlich sei. Richtig ist allerdings, daß das Vorgehen der Mitarbeiter der Klägerin zu erheblichen Bedenken Anlaß gibt. Keinesfalls durften sie in Verfolg der nur vorgetäuschten Absicht, einen Lebensversicherungsvertrag abzuschließen, zu Mitteln greifen, die sie – so mit der Unterschriftsleistung unter dem Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung durch „Dr. Sch“ – in den Bereich strafbaren Tuns rückten (vgl. RGSt 46, 297, 300, 301; BGHSt 5, 149, 150, 151 m.w.N; Schönke/Schröder, Strafgesetzbuch, 21. Aufl., § 267 Rdnr. 49; Dreher/Tröndle, Strafgesetzbuch, 41. Aufl., § 267 Rdnr. 21). Jedoch darf dabei nicht außer acht gelassen werden, daß das Vorgehen der Mitarbeiter der Klägerin in keinem unmittelbaren Kausalzusammenhang mit dem beanstandeten Verhalten der Beklagten stand. Mit ersterem haben sich zwar die Mitarbeiter der Klägerin die Möglichkeit verschafft, dem Inhaber der Beklagten den Abschluß eines Geschäfts vorzutäuschen. Für dessen Verstoß gegen die Anordnung vom 8. März 1934 war das aber nicht von entscheidender Bedeutung. Insoweit muß vielmehr nach den getroffenen Feststellungen davon ausgegangen werden, daß sich der Geschäftsführer der Beklagten nach deren eigenem Vortrag ohne weiteres bereit erklärt hatte, dem Verlangen der Mitarbeiter der Klägerin nach einer Provisionsteilung – äußerlich in Form einer Übernahme von Steuerberaterkosten – zu entsprechen, und daß er dazu auch dann bereit gewesen wäre, wenn statt der Erschienenen ein an dem Abschluß eines Lebensversicherungsvertrages ernsthaft interessierter Kunde das Verlangen nach einer Provisionsweitergabe gestellt hätte.

    III. Demgemäß war die Revision der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.

    Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.