Kuppelmuffenverbindung (BGH – Ib ZR 25/65)

    1. In einer zu Wettbewerbszwecken aufgestellten, die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers betreffenden Werbebehauptung, durch die bei den angesprochenen Verkehrskreisen ein unrichtiger Eindruck hervorgerufen wird, kann ein Verstoß gegen UWG § 1 auch dann liegen, wenn der Äußernde sich des unrichtigen Eindrucks seiner Behauptung nicht bewußt geworden ist. Der Schadenersatzanspruch setzt voraus, daß der Äußernde bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt den unrichtigen Eindruck seiner Behauptung erkennen konnte.

    2. Zu den Voraussetzungen des zulässigen Systemvergleichs.

BGH, Urt. v. 15.03.1967

 

Tenor

    I. Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Dezember 1964 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision zu A der Urteilsformel teilweise aufgehoben und insoweit wie folgt neu gefaßt:

(A) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 30. Juli 1963 wird zurückgewiesen, soweit sie sich richtet

    1.

    a) gegen die Verurteilung zu I 1 a) der Urteilsformel, soweit das Unterlassungsbegehren nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,

    b) gegen die Verurteilung zu I 1 b) der Urteilsformel,

    2. gegen die auf die Urteilsformel zu I 1 a) und b) bezogene Verurteilung zur Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht.

    II. Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

    Die Parteien sind in der Bundesrepublik Deutschland die beiden größten Hersteller und Lieferanten von sogenannten Kuppelmuffenverbindungen. Diese Einrichtungen werden in Walzwerken verwendet, um an Walzgerüsten Kammwalzen und Walzen gelenkig miteinander zu verbinden und die Antriebskräfte zu übertragen. Die Verbindung wird durch Spindeln hergestellt, über deren Enden jene Muffen geschoben werden. In das andere Ende der Muffen greifen die Walzenenden ein. Spindel- und Walzenenden weisen kleeblattförmige Ausnehmungen auf, denen das Profil der Muffe (durch entsprechende, in diese Ausnehmungen passende Wölbungen) entspricht; hierdurch wird eine kraftschlüssige Verbindung zwischen Spindel und Walzen hergestellt. Seit längerer Zeit werden Kuppelmuffen auch in der Weise hergestellt, daß sogenannte Mitnehmer, auch „Einsatzklees“ genannt, in entsprechende schwalbenschwanzförmige Ausnehmungen der Kuppelmuffe eingesetzt werden; bei diesen Ausführungen wird die Antriebskraft durch das Spindelende über die auswechselbaren Mitnehmer übertragen. In den von beiden Parteien hergestellten Muffen befinden sich derartige austauschbare Einsatzklees aus Kunststoff. Die Spindel wird bei der Klägerin aus Aluminium, bei der Beklagten vorwiegend aus Stahl hergestellt, wobei die Spindelenden mit austauschbaren Kunststoffeinsätzen versehen werden.

    Die Klägerin war Inhaberin der im Jahre 1955 angemeldeten deutschen Gebrauchsmuster Nr. 1 705 476 und 1 704 514, die insbesondere die Art des Einkeilens der Mitnehmer in den Muffenkörper und besondere Anordnungen für die Schichtung des für den Mitnehmer verwendeten Kunststoffhartgewebes betrafen. Der Klägerin stehen noch Patente in Österreich, Frankreich, Belgien und Luxemburg zu, die dem die Art des Einkeilens betreffenden Schutzanspruch 1 des Gebrauchsmusters 1 705 476 entsprechen.

    In den Jahren 1959 bis 1961 verwehrte die Klägerin der Beklagten unter Bezugnahme auf ihre Gebrauchsmuster das Recht, Einsatzklees, die aus Kunststoff schwalbenschwanzförmiger Ausführung bestehen und unter Vorspannung gehalten werden, herzustellen oder zu vertreiben. Die Beklagte machte dagegen geltend, das eine Gebrauchsmuster sei nicht schutzfähig; das andere werde von ihr nicht verletzt; sie halte sich vielmehr im Rahmen eigener älterer Schutzrechte und eines Vorbenutzungsrechts. Dieser Streit der Parteien gelangte auch den Kunden der Parteien, insbesondere den Walzwerken, zur Kenntnis.

    Am 15. Februar, 23. März, 14. Mai und 6. Juni 1962 versandte die Beklagte an Walzwerke Rundschreiben, in denen es u.a. hieß:

    „a) Wir benutzen diese Gelegenheit, darauf hinzuweisen, daß wir nach Klärung der Patent- und Gebrauchsmusterrechte in der Lage sind, Ihnen Einsatzklees für Kuppelmuffen aus LAMIGAMID, wie auch Kuppelmuffen aus LAMIGAMID oder Aluminium und Spindeln aus LAMIGAMID oder Aluminium aus eigener Fabrikation preisgünstig anzubieten und zu konstruieren (Schreiben vom 15. Februar 1962, eine entsprechende Mitteilung befindet sich im Schreiben vom 23. März 1962).

    b) Während der letzten Jahre haben wir die Kuppelmuffen bei einer Vielzahl von Walzenstraßen mit unseren LAMIGAMID-Einsatzklees ausgerüstet (Schreiben vom 14. Mai 1962; eine ähnliche Mitteilung befindet sich in den Schreiben vom 23. März und 6. Juni 1962).

    c) Inzwischen haben wir eine Weiterentwicklung durchgeführt, die vorsieht, daß die Verschleißstellen der Kleeblattspindeln mit auswechselbaren LAMIGAMID-Spindeleinsätzen versehen werden. Durch diese Konstruktion wird erreicht, daß sowohl Muffen als auch Spindeln keinem Verschleiß mehr unterworfen sind und eine elastische, kraftschlüssige Walzenverbindung gewährleistet ist.

    Man versucht, eine ähnliche Lösung durch die Verwendung von Aluminium-Muffen und -spindeln herbeizuführen. Hierbei ist jedoch durch das Arbeiten von Metall auf Kunststoff ein kontinuierlicher Verschleiß der Spindeln noch nicht behoben. Außerdem ist die Anschaffung von Aluminiummuffen und -spindeln mit erheblichen Investitionskosten verknüpft.

    Diese Kosten werden durch die Anwendung unserer Konstruktion LAMIGAMID-Einsatzklees in Verbindung mit Spindeleinsätzen aus LAMIGAMID in die bisher verwendeten Muffen und Spindeln aus Stahl oder Stahlguß vermieden (Schreiben vom 6. Juni 1962).

    d) Unserer Konstruktion kommt der Vorteil der günstigsten Gleiteigenschaft zugute, da Polyamid auf Polyamid bei trockener oder halbtrockener Reibung sehr gute Gleitbedingungen aufweist (Schreiben vom 6. Juni 1962).“

    Diese Rundschreiben versandte die Beklagte auch in das Ausland, und zwar u.a. in die vier schon genannten Staaten. Auf Abmahnung durch die Klägerin erklärte die Beklagte, sie werde in diesen Ländern den Hinweis „nach Klärung der Patent- und Gebrauchsmusterrechte“ in dem fraglichen Zusammenhang künftig nicht mehr verwenden, bis die von ihr in diesen Ländern eingeleiteten Prozesse zum Erfolg geführt hätten.

    Die Klägerin macht geltend, die wiedergegebenen Rundschreiben enthielten unrichtige Angaben, die geeignet seien, ihre Erzeugnisse überhaupt und im Vergleich zu denen der Beklagten herabzusetzen und die letzteren in einem zu günstigen Licht erscheinen zu lassen. Überdies handele es sich um eine vergleichende Werbung, die auch dann zu beanstanden sei, wenn die behaupteten Tatsachen richtig wären. Die Klägerin hat mit der vorliegenden Klage beantragt,

    I. die Beklagte zu verurteilen,

    1. es zu unterlassen, bei der Werbung, insbesondere in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt seien, zu behaupten:

    a) nach Klärung der Patent- und Gebrauchsmusterrechte sei sie in der Lage, Einsatzklees für Kuppelmuffen aus LAMIGAMID wie auch Kuppelmuffen aus LAMIGAMID oder Aluminium und Spindeln aus LAMIGAMID oder Aluminium anzubieten und zu konstruieren,

    b) sie habe während der letzten Jahre die Kuppelmuffen einer Vielzahl von Walzenstraßen mit ihren LAMIGAMID-Einsatzklees ausgerüstet,

    c) die Klägerin versuche, durch die Verwendung von Aluminium-Muffen und -spindeln einen ähnlichen Erfolg wie die Beklagte herbeizuführen, die es durch Ausrüstung der Kleeblattspindeln mit auswechselbaren LAMIGAMID-Spindeleinsätzen erreicht habe, daß an Muffen und Spindeln kein Verschleiß mehr auftrete; die Anschaffung von Aluminiummuffen und -spindeln sei mit erheblichen Investitionskosten verknüpft, die im Gegensatz dazu bei Anwendung der Konstruktion der Beklagten in die bisher verwendeten Muffen und Spindeln aus Stahl oder Stahlguß vermieden würden,

    d) der Konstruktion der Beklagten komme der Vorteil der günstigsten Gleiteigenschaft zugute, da Polyamid auf Polyamid bei trockener oder halbtrockener Reibung sehr gute Gleitbedingungen aufweise,

    2. ihr unter genauer Angabe der Empfängeranschrift Auskunft darüber zu erteilen, an wen sie ihre Werberundschreiben vom 15. 2. 1962, 23. 3. 1962, 14. 5. 1962 und 6. 6. 1962 versandt habe,

    II. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus der Aufstellung der unter I 1 a) bis d) wiedergegebenen Behauptungen entstanden sei und noch entstehen werden.

    Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt und geltend gemacht, die angegriffenen Behauptungen träfen zu. Der Hinweis unter a) sei überdies durch Abwehr gerechtfertigt, da die Klägerin sich noch nach Ablauf ihres Gebrauchsmuster gegenüber Kunden eines Schutzrechts berühmt habe. Die Behauptung unter c) stelle einen erlaubten Fortschritts- und Systemvergleich, die unter d) eine erlaubte, weil zutreffende Alleinstellungswerbung dar.

    Das Landgericht hat die Klageanträge abgewiesen, soweit sie sich auf die zu I 1 b) wiedergegebene Behauptung beziehen, im übrigen aber der Klage stattgegeben. Die Urteilsformel führt – in genauerer Anpassung an die konkrete Verletzungsform – die den Klageanträgen zu c) und d) entsprechenden Behauptungen unter den Buchstaben b) und c) auf.

    Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung, die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. In der mündlichen Verhandlung ist der Unterlassungsantrag zu I 1 a) nach einer entsprechenden Verpflichtungserklärung der Beklagten übereinstimmend insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, als er Mitteilungen in die Länder Frankreich, Belgien, Luxemburg und Österreich betrifft. Im übrigen hat die Beklagte Abweisung der Klage beantragt.

    Die Klägerin hat, soweit nicht Erledigung der Hauptsache eingetreten war, Zurückweisung der Berufung mit der Maßgabe beantragt, daß bei der Verurteilung zu I 1 c) nebst Nebenanträgen eingefügt werde: „Im Zusammenhang mit den oben unter b) aufgeführten Werbeaussagen die Behauptung aufzustellen …“. Mit der Anschlußberufung verfolgt die Klägerin den Schadensersatzanspruch weiter, den sie aus der in dem ursprünglichen Klageantrag unter I 1 b) wiedergegebenen Werbebehauptung der Beklagten herleitet.

    Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, soweit die Hauptsache nicht zu I 1 a) der Urteilsformel des Landgerichts erledigt ist. Jedoch hat es die Urteilsformel zu I 1 c) dahin gefaßt

    c) im Zusammenhang mit den unter b) aufgeführten Werbeaussagen die Behauptung aufzustellen, der Konstruktion der Beklagten komme der Vorteil der günstigsten Gleiteigenschaft zugute, da Polyamid auf Polyamid bei trockener oder halbtrockener Reibung sehr gute Gleitbedingungen aufweise.

    Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter; die Klägerin bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.


Entscheidungsgründe

    Das Berufungsgericht hat mit Recht die Werbebehauptungen der Beklagten zu a) und b) getrennt behandelt. Sie sind nicht nur, was für sich allein noch nicht entscheidend wäre, in getrennten Werberundschreiben enthalten gewesen, sie unterscheiden sich vielmehr auch nach Inhalt und Gegenstand der Werbeaussage. Deshalb sind sie wettbewerbsrechtliche gesondert zu würdigen.

    I. 1. Die unter a) angegriffene Werbung mit dem Hinweis auf die „Klärung“ der Schutzrechtslage hat nach Auffassung des Berufungsgerichts die Behauptung zum Inhalt, der den angesprochenen Verkehrskreisen bereits vorher bekannt gewesene Streit der Parteien sei nach Prüfung durch eine neutrale Stelle geklärt worden; bei einem nicht unerhebliche Teil dieser Kreise sei der Eindruck entstanden, die Gebrauchtmuster der Klägerin seien auf eine Löschungsklage hin gelöscht oder sonst für ungültig erklärt worden. Dieser Eindruck sei aber unrichtig, denn unstreitig seien diese Rechte durch Zeitablauf erlöschen und nicht von einer neutralen Stelle auf ihre Schutzfähigkeit hin geprüft worden Von einer Klärung von Patent rechten habe für Deutschland überhaupt keine Rede sein können, denn hier hätten solche Rechte nie bestanden.

    Die Revision macht geltend, es liege keine unrichtige Werbung vor, denn auch die Feststellung, daß ein Schutzrecht abgelaufen sei, sei eine Art der „Klärung“ des Schutzrechts. Der Beklagten könne das Recht, von einer Klärung der Schutzrechte zu sprechen, nicht deshalb verwehrt sein, weil ein Teil der Empfänger ihrer Mitteilung aus dieser Wendung glaubet entnehmen zu können, daß eine sachliche Nachprüfung der Schutzrechte stattgefunden habe.

    Diese Angriffe gehen nicht auf die Feststellung des Berufungsurteils bezüglich der Patentrechte ein; sie könnten aber, da es für die wettbewerbsrechtliche Beurteilung einer Werbebehauptung nicht darauf ankommt, wie sie gemeint war, sondern wie sie im Verkehr aufgefaßt wird, auch im übrigen nur dann von Erfolg sein, wenn nach der allgemeinen Lebenserfahrung anzunehmen wäre, daß die Behauptung von der „Klärung“ der Schutzrechte nur von einem rechtlich unerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise in dem vom Berufungsgericht festgestellten Sinne verstanden werde. So ist es aber nicht; die Auslegung, die das Berufungsgericht der angegriffenen Äußerung mit Rücksicht auf den bekannt gewordenen Streit der Parteien gegeben hat, liegt vielmehr sehr nahe; wenn das Revisionsgericht die Wirkung der angegriffenen Behauptung auf die angesprochenen Verkehrskreise selbst festzustellen hätte, würde es nicht anders urteilen. Der Revision ist insoweit der eigene Vortrag der Beklagten entgegenzuhalten (Schriftsatz vom 28. September 1964, S. 8), in dem ausgeführt wurde, die großen Werke, die als Abnehmer beider Parteien in Betracht kämen, seien gewohnt, daß streitige Fragen auch in ihrem eigenen Bereich durch Verhandlungen, gerichtliche Entscheidungen oder Verzichte auf zweifelhafte Schutzrechtsanmeldungen erledigt werden und daß damit die Lage „geklärt“ werde.

    2. Ist hiernach der Inhalt der angegriffenen Werbeäußerung, so wie er im Verkehr aufgefaßt wird, verfahrensrechtlich einwandfrei festgestellt, so erweist sich auch die Anwendung des § 1 UWG unter den gegebenen Umständen als frei von Rechtsirrtum.

    a) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich um die Mitteilung einer unrichtigen Behauptung, welche die geschäftlichen Verhältnisse des erkennbar angegriffenen Mitbewerbers bei den angesprochenen Kunden in einem ungünstigen Licht erscheinen läßt; denn in anderem Zusammenhang stellt das Berufungsgericht ergänzend fest, es habe die Möglichkeit bestanden, daß Kunden sich von der Klägerin in der irrigen Annahme abwandten, diese habe jahrelang zu Unrecht einen Patent- oder Gebrauchsmusterschutz für sich in Anspruch genommen. Eine derartige Behauptung ist objektiv wettbewerbswidrig, weil sie dem Anstandsgefühl des redlichen Durchschnittsgewerbetreibenden und der Allgemeinheit widerspricht. Zweifelhaft ist zwar, ob durch die angegriffene Behauptung zugleich der Eindruck erweckt worden ist, die Klägerin habe wider besseres Wissen oder doch schuldhaft ein ihr nicht zustehendes technisches Schutzrecht in Anspruch genommen; ein solcher Vorwurf würde eine Anschwärzung im Sinne des § 14 UWG darstellen. Aber auch dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Äußerung nur dahin auffaßten, die Klägerin habe gutgläubig ein unwirksames Schutzrecht verteidigt, wird bei den an der freien Verwendung der technischen Lehre interessiert gewesenen Kreisen erfahrungsgemäß ein Gefühl der Verärgerung gegen denjenigen hervorgerufen, der sich zu Unrecht eines solchen Schutzrechts berühmt hat. Es handelt sich daher um eine Werbung, die geeignet ist, die Kundschaft gegen den Mitbewerber einzunehmen. Eine solche Werbung verstößt gegen die Geschäftsmoral, wenn sie, sei es auch nur aufgrund einer irreführenden Ausdrucksweise, den zugrunde liegenden Sachverhalt unrichtig darstellt (vgl. BGH GRUR 1957, 491, 493 – Wellaform).

    b) Das Berufungsgericht hat nun zwar nicht festgestellt, daß die Beklagte die irreführende Wirkung ihrer Äußerung auch vorausgesehen oder als möglich in Kauf genommen habe; es führt zum Schadensersatzbegehren lediglich aus, die Beklagte habe bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen können und müssen, daß ihre Werbung in dem dargelegten Sinne aufgefaßt werde. Bei dieser Sachlage bestehen gegen die Anwendung des § 1 UWG keine rechtlichen Bedenken.

    Soweit die Wirkung von Werbeäußerungen infrage steht, würde es auch bei der rechtlichen Bewertung im Rahmen des § 1 UWG eine ungerechtfertigte Bevorzugung desjenigen Wettbewerbers bedeuten, der die wettbewerbliche Wirkung seiner Äußerungen in tatsächlicher Hinsicht falsch einschätzt, wenn die Annahme eines Sittenverstoßes von seiner Kenntnis dieser Auswirkung abhängig gemacht würde (Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbs- und Warenzeichenrecht, 9. Aufl., Einl. UWG, Rdz. 79 m.w.Nachw.); eine solche Differenzierung des sozialen Unwerturteils danach, ob der Äußernde erkannt hat, wie der Verkehr seine Äußerung auffassen wird, wäre mit dem auf den Schutz der Allgemeinheit und der Mitbewerber gerichteten Zweck des § 1 UWG nicht vereinbar. Es besteht auch kein berechtigter Grund, den Äußernden von Schadensersatzansprüchen freizustellen, wenn er die irreführende Wirkung seiner Äußerung zwar nicht erkannt hat, aber bei gehöriger Sorgfalt hätte erkennen können. Auch kann dem Verletzten der Unterlassungsanspruch nicht deshalb verwehrt sein, weil der Werbende im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz noch immer – entschuldbar oder nicht – der subjektiven Überzeugung ist, es bestehe keine irreführende Wirkung seiner Äußerung; vielmehr ist es nur recht und billig, den Unterlassungsanspruch dann zu gewähren, wenn der Beklagte daran festhält, zur Verwendung der objektiv irreführenden Äußerung berechtigt zu sein.

    Auch, soweit unrichtige Werbebehauptungen nicht gegen § 3 oder § 14 UWG verstoßen, können sie hiernach aufgrund des § 1 UWG sittenwidrig sein, wobei es nicht erforderlich ist, daß der Werbende die irreführende Wirkung seiner Werbebehauptung erkannt oder als möglich in Kauf genommen hat. Das Berufungsurteil enthält daher keinen Rechtsfehler, soweit es eine derartige subjektive Vorstellung der Beklagten nicht feststellt.

    3. Der erforderliche Schutz dessen, der die Bedeutung und wettbewerbliche Auswirkung seiner Äußerung nicht erkannt hat, wirkt sich bei der Regelung des Schadensersatzanspruchs aus. Der Schadensersatzanspruch setzt Verschulden voraus; für ihn ist auch sonst auf den Zeitpunkt des Handelns abzustellen; das gilt insbesondere, soweit es auf die Anschauungen des maßgebenden Verkehrskreises über die Sittenwidrigkeit ankommt (RGZ 80, 121; 150, 1; 155, 283). Wäre der Beklagten zugute zu halten, daß sie nicht hätte erkennen können, wie die angesprochenen Verkehrskreise die angegriffene Werbebehauptung auffassen, dann müßten daher die auf Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht gerichteten Klageanträge abgewiesen werden (BGHZ 27, 264, 273 – Boxveranstaltung). Das Berufungsgericht stellt jedoch ohne Rechtsirrtum fest, daß der Beklagten insoweit eine Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zur Last fällt. Das bekämpft die Revision lediglich mit dem nach dem Dargelegten unzutreffenden Hinweis, die Beklagte habe nichts Unwahres behauptet.

    4. Den von der Beklagten erhobenen Einwand der Abwehr hat das Berufungsgericht dahin beschieden, es sei, selbst wenn die Beklagte den Verdacht gehabt habe, die Klägerin habe sich zu Unrecht eines Gebrauchsmusterschutzes berühmt, nicht erforderlich gewesen, die Kundschaft durch eine irreführende Behauptung hierüber aufzuklären; es hätte genügt, ihr mitzuteilen, daß die in Betracht kommenden Schutzrechte inzwischen durch Zeitablauf erloschen seien; es habe auch die Möglichkeit bestanden, sich einer unrichtigen Berühmung der Klägerin durch eine einstweilige Verfügung zu erwehren.

    Gegen diese Ausführungen, die einen Rechtsirrtum nicht erkennen lassen, wendet sich die Revision gleichfalls nur mit dem unzutreffenden Hinweis, die Beklagte habe nur Wahres mitgeteilt.

    5. Die Revision meint schließlich, die Urteilsformel gehe zu weit, denn danach dürfe die Beklagte auch nicht mehr behaupten, sie sei jetzt in der Lage,

    „Einsatzklees für Kuppelmuffen aus Lamigamid, wie auch Kuppelmuffen aus Lamigamid oder Aluminium und Spindeln aus Lamigamid oder Aluminium anzubieten und zu konstruieren“.

    Diese Auffassung trifft nicht zu. Das Berufungsurteil verbietet die angegriffene Werbebehauptung nur in der konkreten Form so, wie sie aufgestellt worden ist; in Verbindung mit den Entscheidungsgründen ist völlig klar, daß die Werbebehauptung bei Weglassung der Worte „nach Klärung der Patent- und Gebrauchsmusterrechte“ von dem Verbot nicht mehr erfaßt wird.

    6. Den Klageanträgen auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht hat das Berufungsgericht hiernach in Bezug auf die Werbebehauptung zu I 1 a) des ersten Urteils zu Recht entsprochen, soweit die Hauptsache nicht durch die von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung erledigt ist.

    II. Zugunsten der Beklagten unterstellt das Berufungsgericht, daß die unter I 1 b) der Urteilsformel (= I 1 c der Klageanträge) wiedergegebenen Werbebehauptungen der Beklagten nicht erkennbar auf die Klägerin bezogen waren, obwohl die Parteien die beiden führenden Hersteller auf diesem Gebiet sind und ihr voraufgegangener Streit über die fraglichen Schutzrechte den Abnehmern bekannt war. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der in diesen Werbebehauptungen enthaltene Vergleich verstoße auch dann, wenn man ihn nicht als gezielten Warenvergleich, sondern als sogenannten Systemvergleich ansehe, gegen § 1 UWG, weil er sich nicht in den Grenzen wahrheitsgemäßer und sachlicher Erörterung halte; die Vor- und Nachteile der zu vergleichenden Systeme seien nicht sachlich gegenübergestellt worden; die Beklagte preise ihre eigenen Stahlspindeln mit LAMIGAMID-Einsätzen an und führe aus, daß sowohl Muffen als auch Spindeln keinem Verschleiß mehr unterworfen seien. Sie spreche sich jedoch nicht darüber aus, ob mit den Spindeleinsätzen aus Kunststoff Nachteile insofern verbunden seien, als sie des öfteren ausgewechselt werden müssen. Auf der anderen Seite stelle sie das System der Klägerin als einen „Versuch“ dar, mit dem man eine ähnliche Lösung durch die Verwendung von Aluminium-Muffen und -Spindeln herbeiführen wolle; dabei verschweige die Beklagte, daß schon seit Jahren solche Muffen und Spindeln in zahlreichen Walzwerken mit Erfolg eingesetzt worden seien, so daß sich diese Entwicklung nicht mehr im Stadium des Versuchs befunden habe. Außerdem weise die Beklagte darauf hin, daß die Anschaffung von Aluminium-Muffen und -Spindeln mit erheblichen Investitionskosten verknüpft sei, die durch die Anwendung ihrer eigenen Konstruktion vermieden werden könnten; dabei stelle sie jedoch nicht klar, daß diese Kosten nicht entstehen, wenn ein Walzwerk von Anfang an das System der Klägerin eingeführt habe; hiervon abgesehen sei auch der Hinweis auf die angeblich höheren Kosten nicht sachlich gehalten, zumal keinerlei ausreichende Unterlagen dafür vorlägen, welches System im Endergebnis kostspieliger sei. Bei dieser Sachlage sei auch kein sogenannter Fortschrittsvergleich gegeben, denn der angebliche technische Fortschritt des Systems der Beklagten habe in einwandfreier Weise geschildert werden können.

    Diese Ausführungen lassen entgegen der Ansicht der Revision keinen entscheidungserheblichen Rechtsfehler erkennen.

    Zweifelhaft ist allerdings, ob die Beklagte noch ausdrücklich darauf hinweisen mußte, daß die Investitionskosten nicht entstehen, wenn das System der Klägerin schon eingeführt ist; das kann jedoch auf sich beruhen, denn die daran anschließende, noch zu erörternde Erwägung trägt in diesem Punkte die angefochtene Entscheidung.

    1. Im Revisionsrechtszug streiten die Parteien darüber, ob nicht statt eines Systemvergleichs ein sogenannter Fortschrittsvergleich vorliegt. Die Revision meint, bei einem Fortschrittsvergleich unterliege der Vergleich in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht anderen Maßstäben. Das trifft jedoch nicht zu. Der Wettbewerber, der sein System im Wege der Gegenüberstellung mit einem anderen System als vorteilhaft erscheinen lassen will, wird dabei häufig, wenn nicht regelmäßig, herauskehren, daß sein System einen technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt biete. Der Fortschrittsvergleich stellt daher nur einen besonderen Fall des Systemvergleichs dar. Beide Fälle sind dadurch gekennzeichnet, daß der Werbende sich, soweit das überhaupt möglich ist, einer erkennbaren Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber enthält; aber auch, wenn trotz abstrakter Fassung des Systemvergleichs gleichwohl die angesprochenen Verkehrskreise aufgrund ihrer Branchenkenntnis von sich aus in der Lage sind, zu erkennen, welche Mitbewerber nach dem zum Vergleich herangezogenen System arbeiten, sind gegen die Zulässigkeit eines derartigen Vergleichs wettbewerbsrechtlich keine grundsätzlichen Bedenken zu erheben (BGH GRUR 1967, 30, 33 – Rum-Verschnitt). Die Statthaftigkeit eines solchen Vergleichs ergibt sich vielmehr aus dem Wesen des Wettbewerbs, der sich nach Möglichkeit auf die Werbung mit der Leistung als solcher beziehen soll. Hält sich der Systemvergleich im Rahmen einer Gegenüberstellung der für die Beurteilung maßgebenden Merkmale nach ihren Vorzügen und Nachteilen, und entspricht das sich hieraus ergebende Gesamtbild im wesentlichen der Wahrheit, so ist er daher wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Daran muß schon deshalb festgehalten werden, weil es in einer Zeit, in der die Unternehmen mehr und mehr dazu übergehen, durch nicht nachprüfbare, allgemein gehaltene Angaben zu werben, nur erwünscht sein kann, wenn der Verbraucher durch zutreffende sach bezogene Werbung aufgeklärt wird. Für den Vergleich, mit dem der Wettbewerber einen Fortschritt auseinandersetzen will (vgl. BGH GRUR 1961, 237 – Tok-Band), gilt insoweit nichts Besonderes.

    2. Die Revision meint nun, die Beklagte habe nichts Unrichtiges behauptet. Auf die Notwendigkeit der Auswechslung der Lamigamid-Spindeleinsätze habe sie ausreichend dadurch hingewiesen, daß sie diese als auswechselbar bezeichnet habe. In der Auswechselbarkeit liege ferner kein Nachteil des Systems der Beklagten, sondern das Mittel zu dem erreichten Vorteil der Vermeidung des Verschleißes; eine besondere Hinweispflicht der Beklagten habe deshalb nicht bestanden.

    a) Die Revision übersieht hierbei, daß in einem Mittel, das einen Vorteil bietet, sehr wohl zugleich ein vom Erwerber in Kauf zu nehmender Nachteil (z.B. hinsichtlich der Kosten oder der Funktionsüberwachung) liegen kann. Einen solchen Nachteil sieht das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum darin, daß die Spindeleinsätze bei Anwendung des Systems der Beklagten „des öfteren“ ausgewechselt werden müssen.

    Dem Berufungsgericht muß ferner darin beigetreten werden, daß die Bezeichnung der Einsätze als auswechselbar auf diesen Nachteil nicht hinreichend deutlich hinweist. Die wettbewerbliche Bedeutung dieser unklaren Ausdrucksweise ergibt sich vor allem, wenn der Zusammenhang beachtet wird, in den diese Werbeaussage gestellt ist. Die Beklagte bringt diese Äußerung im Rahmen der von ihrer Werbung angeschnittenen Kostenfrage. Auch der fachkundige Leser der angegriffenen Werbung, der vor den hohen Investitionskosten des Systems der Klägerin gewarnt wird, erhält aber nur dann ein zutreffendes Bild von der Kostenfrage und wird nur dann in die Lage versetzt, das Angebot der Beklagten kritisch zu prüfen, wenn ihm auch gesagt wird, wie oft die bei deren System vorgesehenen Einsätze bei normalen Bedingungen ausgewechselt werden müssen.

    b) Ohne Erfolg macht die Revision weiter geltend, die Werbung der Beklagten befasse sich gar nicht mit der vom Berufungsgericht erörterten Frage, welches System im Endergebnis kostspieliger sei. Das wettbewerbsrechtlich zu Beanstandende liegt darin, daß die Beklagte die Kostenfrage – die im Rahmen eines Systemvergleichs vielleicht überhaupt nicht erörtert zu werden brauchte – von sich aus angeschnitten und dabei den Nachteil des fremden Systems in diesem Punkte hervorgehoben, aber eine ausreichende Aufklärung darüber unterlassen hat, daß bei ihrem eigenen System besondere Kosten aufgrund gerade derjenigen technischen Maßnahmen entstehen, durch welche die hohen Investitionskosten des anderen Systems vermieden werden sollen. Bei einem so nahen inneren Zusammenhang hätte die Beklagte auch die durch die Notwendigkeit öfterer Auswechslung bedingten Kosten mit erörtern müssen.

    c) Das angefochtene Urteil stellt nicht abschließend fest, welches System im Endergebnis kostspieliger ist, sondern geht davon aus, daß insoweit keine ausreichenden Unterlagen beigebracht worden seien. Die Revision kommt, von ihrem Standpunkt aus folgerichtig, auf diesen Punkt nicht zurück.

    Das Fehlen einer Feststellung in diesem Punkte steht der Anwendung des § 1 UWG im Streitfall nicht entgegen. Soweit das Berufungsgericht den hier vorliegenden Systemvergleich als nicht sachlich gehalten bezeichnet und an anderer Stelle hervorhebt, er entbehre der notwendigen Objektivität, ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen, daß damit eine irreführende Wirkung des Vergleichs und nicht etwa lediglich eine – im Streitfall nicht veranlaßte – Beanstandung des Vergleichs nach seiner Form und Ausdrucksweise gemeint ist. Das Recht des Gewerbetreibenden, durch einen Systemvergleich für seine Ware zu werben, findet seine Grenze dort, wo ein für die Beurteilung des Angebots maßgebliches Merkmal einseitig zum Vorteil des eigenen oder zum Nachteil des zum Vergleich herangezogenen Systems unrichtig dargestellt wird. Unrichtig ist der Vergleich auch dann, wenn er bei Erörterung eines maßgeblichen Merkmals einen in denselben Zusammenhang gehörenden wesentlichen Umstand verschweigt. Auch durch Unterlassung der Erörterung wesentlicher Merkmale kann ein unrichtiges oder entstelltes Gesamtbild hervorgerufen werden. Wie der erkennende Senat bereits ausgeführt hat, entsteht für denjenigen Wettbewerber, der sich nicht darauf beschränkt, die Vorzüge der eigenen Ware oder Leistung anzupreisen, der sich vielmehr zur Werbung des Mittels eines Vergleichs mit einer anderen Warenart oder einem anderen System bedient, die Pflicht zu einer im wesentlichen objektiv zutreffenden Darstellung; indem der Werbende in diesen Fällen die fremde Warenart in seine Werbung einbezieht, kann er sich nicht darauf berufen, daß nach § 3 UWG die Angabe von Nachteilen der eigenen Ware oder Leistung grundsätzlich nicht gefordert werde; Gegenstand seiner Werbeaussage sind in diesen Fällen auch die Eigenschaften der fremden Warenart, gesehen in ihrem Verhältnis zur eigenen (BGH GRUR 1967, 30, 33 – Rum-Verschnitt). Daraus ergibt sich eine Pflicht zu größerer Vollständigkeit der in dem Systemvergleich enthaltenen Angaben, als bei sonstigen Werbungen; diese Angaben müssen sich auf die maßgeblichen Merkmale beider Systeme erstrecken und dürfen insoweit eigene Nachteile und fremde Vorzüge nicht verschweigen. Eine Grenze ist hinsichtlich maßgeblicher Merkmale nur dort zu ziehen, wo es einer Erwähnung deshalb nicht bedarf, weil die Kenntnis des Merkmals bei den angesprochenen Verkehrskreisen vorausgesetzt werden kann, was im Streitfall jedoch nicht geltend gemacht worden ist. Der Grund für das Erfordernis einer möglichst erschöpfenden Gegenüberstellung der maßgebenden Merkmale bei der Werbung mit einem Systemvergleich liegt hiernach nicht darin, daß – was oft unvermeidlich ist – eine Bezugnahme auf bestimmte Mitbewerber erkennbar wird, sondern darin, daß die Heranziehung des fremden Systems zu einer wettbewerbswidrigen Behinderung der dieses System anwendenden Mitbewerber, sowie zu einer Irreführung der angesprochenen Kunden führt, wenn dieses System im ganzen oder in maßgeblichen Merkmalen für sich betrachtet oder in seinem Verhältnis zu dem eigenen System unrichtig wiedergegeben oder entstellt wird. Erweckt der Systemvergleich einen in diesem Sinne unrichtigen Gesamteindruck, so ist er auch ohne Hinzutreten subjektiver Unlauterkeitsmerkmale unzulässig (BGH GRUR 1952, 416, 417, 418 – Dauerdose; RG DR 1944, 518; Ulmer JW 1932, 1888).

    Hiernach hat das Berufungsgericht mit Recht nicht darauf abgestellt, welches System im Endergebnis kostspieliger ist. Der Wettbewerbsverstoß liegt, wie dargelegt, bereits darin, daß die Beklagte einseitig den mit dem fremden System verbundenen Kostennachteil hervorgehoben und den mit dem eigenen System verbundenen Kostenaufwand für einen häufigen Ersatzbedarf nicht ausreichend klargestellt hat. Schon dadurch wird ein unrichtiges Bild von ihrem Angebot und dessen Verhältnis zum Angebot der Klägerin erweckt und zugleich werden die angesprochenen Verkehrskreise dazu angereizt, auf das Angebot der Beklagten einzugehen, während sie sich bei Mitteilung der in der Kostenfrage zu Lasten des eigenen Systems sprechenden Notwendigkeit, die Spindeleinsätze öfters auszuwechseln, möglicherweise anders entschließen würden. Das Erfordernis vollständiger Aufklärung über die maßgeblichen Umstände gilt bei einem auf mehrere technische Merkmale abgestellten Systemvergleich namentlich auch deshalb, weil in der Regel erst eine Gesamtabwägung der Vor- und Nachteile der einzelnen Merkmale gegeneinander den Ausschlag dafür gibt, welches System insgesamt gesehen für die nicht immer gleichliegenden Zwecke des angesprochenen Kunden vorzuziehen ist.

    3. Nach diesen Grundsätzen ist vom Berufungsgericht mit Recht auch beanstandet worden, daß die angegriffene Werbung in Bezug auf das System der Klägerin nur von einem Versuch spricht, ohne darauf hinzuweisen, daß dieses System schon seit Jahren in zahlreichen Walzwerken mit Erfolg angewandt worden war.

    4. Die Beklagte ist hiernach auch hinsichtlich dieses Teiles ihrer Werbung ohne Rechtsirrtum zur Unterlassung verurteilt worden. Gegen die auf diese Werbebehauptungen zurückbezogene Verurteilung zur Auskunft und Feststellung der Schadensersatzpflicht erhebt die Revision keine besonderen Angriffe. Ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts ist insoweit auch nicht erkennbar.

    III. In Bezug auf die unter I 1 c) der Formel des ersten Urteils wiedergegebenen Werbeaussage hat die Klägerin im zweiten Rechtszuge Unterlassung nur noch für den Fall begehrt, daß die Beklagte diese Behauptung im Zusammenhang mit den unter I 1 b) (oben II) aufgeführten Werbebehauptungen aufstelle. Das Berufungsgericht hielt sich deshalb einer Prüfung enthoben, ob jene Werbebehauptung für sich allein einen nach § 1 UWG unzulässigen Vergleich darstelle; sie bilde jedenfalls einen Teil des nach § 1 UWG unzulässigen Systemvergleichs.

    In diesem Punkte kann dem Berufungsgericht nicht gefolgt werden. Zwar ist die hier streitige Werbebehauptung neben den unter II behandelten in dem Rundschreiben vom 6. Juni 1962 enthalten und insofern äußerlich ein Teil des gesamten Systemvergleichs. Dieser Umstand reicht jedoch für sich allein nicht aus, um die Werbebehauptung, wenn sie wahr ist, im Zusammenhang mit einem weiteren Teil dieses Vergleichs zu verbieten. Die Werbebehauptung ist nicht nur in einem besonderen Absatz des Schreibens gebracht; es ist vor allem nicht festgestellt, daß sie mit den bereits erörterten Werbebehauptungen in einem Sachzusammenhang stehe, wozu ausreichen würde, wenn sie den von ihnen ausgehenden irreführenden Eindruck verstärkte oder das Gesamtbild des Angebots zusätzlich entstellte (vgl. BGH GRUR 1954, 333 – Molkereizeitung). Ein solcher Sachzusammenhang läßt sich jedoch den Feststellungen des Berufungsurteils nicht entnehmen. Die Behauptung günstigster Gleiteigenschaft von Polyamid auf Polyamid bei trockener und halbtrockener Reibung steht jedenfalls nicht erkennbar in einem Zusammenhang mit der Frage der Investitionskosten und praktischen Erprobung des Systems der Klägerin. Insoweit war deshalb das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

    Das Berufungsgericht wird insbesondere prüfen müssen, wie die Einschränkung des Unterlassungsbegehrens in diesem Punkte aufzufassen ist; bei wörtlicher Auslegung hätte ein Unterlassungsgebot dieses Inhalts keine selbständige Bedeutung neben dem Verbot der unter I 1 b) aufgeführten Werbebehauptungen; denn wenn die Beklagte diese nicht mehr aufstellen darf, bedürfte es an sich keines gesonderten Verbots der weiteren Werbebehauptung, wenn diese nur „im Zusammenhang mit“ den bereits verbotenen Behauptungen angegriffen sein soll. Ob gleichwohl ein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag zu bejahen ist, läßt sich nach dem festgestellten Sachverhalt nicht abschließend beurteilen, zumal die Revisionserwiderung geltend macht, die hier angegriffene Werbebehauptung verstärke den durch die Werbebehauptungen unter I 1 b) hervorgerufenen irrigen Eindruck. Sollte dies festzustellen sein, so könnte das namentlich für den weiter geltend gemachten Schadensersatzanspruch von Bedeutung sein.