Feuer, Eis & Dynamit I (BGH – I ZR 58/93)

Leitsatz

    1.1. Der wettbewerbsrechtliche Grundsatz des Verbots getarnter (Wirtschafts-)Werbung gilt über den Bereich der Print- und elektronischen Medien hinaus auch für Kinospielfilme. Jedoch kann für die wettbewerbsrechtliche Werbung je nach der Art des Mediums – zB bei Kinospielfilmen gegenüber Printmedien – eine unterschiedliche Beurteilung mit Blick auf die Beachtung und Bedeutung, die der Verkehr werbenden Angaben Dritter beilegt, geboten sein.

    1.2. Zur wettbewerbsrechtlichen Beurteilung der Werbung in Kinospielfilmen, für die Zahlungen und/oder andere geldwerte Leistungen von einigem Gewicht von Unternehmen dafür erbracht werden, daß diese selbst oder ihre Erzeugnisse im Film werbend in Erscheinung treten.

    2. Geht es nicht um das Verbot des Vertriebs eines als Kunstwerk iS des GG Art 5 anzusehenden Spielfilms schlechthin, sondern nur um die Untersagung einer bestimmten, den Wesensgehalt des Kunstwerks und die freie Gestaltungsmöglichkeit des Künstlers nicht berührenden Vertriebsmodalität (hier um die Aufklärung des Publikums über den Umstand, daß der Film bezahlte Werbung zeigt), so gebührt im Rahmen der dann – am äußersten Rande des sog Wirkbereichs (vergleiche BVerfG, 1987-11-03, 1 BvR 1257/84, BVerfGE 77, 240, 252ff) – vorzunehmenden Abwägung dem ebenfalls verfassungsrechtlich (GG Art 2) geschützten Recht des einzelnen auf freie, dh auch von Manipulationen unbeeinflußte, Entfaltung der eigenen Persönlichkeit der Vorrang. Danach erscheint eine nach UWG § 1 gebotene Auflage, das Publikum vor der Vorführung des Films auf seinen besonderen (Werbe-)Charakter hinzuweisen, verfassungsgemäß.

 
    3. Die Androhung „der gesetzlichen Ordnungsmittel gemäß ZPO § 890“ genügt nicht den an die Bestimmtheit und Erkennbarkeit einer Sanktionsandrohung zu stellenden Anforderungen. Dem rechtsstaatlichen Gebot, dem Schuldner das Ausmaß des ihm angedrohten hoheitlichen Zwangs zu verdeutlichen, genügt nur eine nach Art und Höchstmaß der Ordnungsmittel konkretisierte Androhung.

BGH, Urt. v. 06.07.1995, OLG München, LG München

 

Tenor
   
    I. Auf die Revision der Beklagten zu 1 und auf die Anschlußrevision der Beklagten zu 2 wird unter Zurückweisung dieser Rechtsmittel im übrigen das Urteil des 29. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 29. Oktober 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als darin eine Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt worden ist und letztere zur Erteilung von Auskünften verurteilt worden sind.

    Im Umfang dieser Aufhebung wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts München I vom 13. August 1991 zurückgewiesen.

    II. Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das vorbezeichnete Berufungsurteil ebenfalls im Kostenpunkt und im übrigen im Unterlassungsausspruch insoweit aufgehoben, als letzterer inhaltlich zum Nachteil der Klägerin hinter dem nachfolgend – unter verdeutlichender Einbeziehung der aufrechterhaltenen Verurteilung durch das Berufungsgericht – formulierten Unterlassungsgebot zurückbleibt.

    Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels in weiterer Abänderung des vorbezeichneten landgerichtlichen Urteils das Unterlassungsgebot wie folgt gefaßt:

1.     Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Publikum im Rahmen regulärer Vorstellungen in Filmtheatern Spielfilme, insbesondere den Film „Feuer, Eis & Dynamit“, zugänglich zu machen, wenn diese Werbung für Dritte gegen ein Entgelt enthalten, das über das bloße (unentgeltliche) Zurverfügungstellen von Requisiten für den Film hinausgeht, und wenn auf diesen Umstand nicht vor der Aufführung – spätestens im sogenannten Vorspann des Films – hingewiesen wird.

2.     Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen, über Filme der vorstehend unter 1 näher bezeichneten Art mit Filmtheaterbesitzern Verträge abzuschließen bzw. solche Verträge zu verlängern, ohne die Partner darauf hinzuweisen, daß die Filme Werbung für Dritte gegen ein ebenfalls in Nr. 1 dieses Ausspruchs näher bezeichnetes Entgelt enthalten.

 
3.     Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Nr. 1 wird der Beklagten zu 1, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung in Nr. 2 der Beklagten zu 2 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollziehen am jeweils verantwortlichen Geschäftsführer der Beklagten zu 1 bzw. der Komplementär-GmbH der Beklagten zu 2, angedroht.

    III. Die Klägerin trägt 14/25 der Kosten des landgerichtlichen Verfahrens und 4/15 der Kosten der beiden Rechtsmittelverfahren.

    Die übrigen Kosten tragen die Beklagten jeweils zur Hälfte.

Von Rechts wegen

   
Tatbestand
   

    Die Klägerin akquiriert geschäftsmäßig Werbung, die sie an Filmtheaterbesitzer vermittelt. Letztere übertragen ihr gegen Entgelt in sog. Werbeverwaltungsverträgen alle auf der Bildwand des Theaters gegebenen Werbemöglichkeiten.

    Die Beklagte zu 1 ist Herstellerin des Kinofilms „Feuer, Eis & Dynamit“, dessen Vertrieb die Beklagte zu 2 übernommen hat. Der Spielfilm erzählt die Geschichte eines exzentrischen Millionärs, der sein in Schwierigkeiten geratenes Finanzimperium durch einen fingierten Selbstmord zu retten versucht; Alleinerbe soll derjenige sein, der in einem dreitägigen, verschiedene Wettbewerbe sportlicher Art umfassenden „Megathon“ gewinnt. An ihm nehmen die drei Kinder des Millionärs und seine Gläubiger teil. Diese Gläubiger sind Markenartikelunternehmer. Das „Megathon“ muß von Mannschaften bewältigt werden, die jeweils mit drei Teilnehmern eine Staffel bilden. Die Firmenteams sind ihrem Unternehmenszweck entsprechend ausgerüstet und/oder mit den Produkten und/oder Werbesymbolen der einzelnen Firmen in die Rahmenhandlung eingebaut; Produkte und Werbesymbole werden auch während des „Megathons“ und im Verlauf der Rahmenhandlung benutzt (Skier, Fahrräder, Getränke).

    Die Produktionskosten dieses Films wurden zumindest in Höhe eines Fünftels durch die im Film auftretenden Unternehmen bezahlt. Darüber hinaus wurden verschiedenen Unternehmen Nutzungsrechte an dem Film für Zwecke der Absatzförderung eingeräumt.

    Die Klägerin hält das Angebot eines solchen weitgehend auf Werbung angelegten Films in normalen Kinoprogrammen für wettbewerbswidrig, weil das Publikum, sofern es nicht vorher über den Werbecharakter aufgeklärt werde, in seiner Erwartung, einen Spielfilm üblicher Art vorgeführt zu erhalten, getäuscht werde und sich demgemäß auch nicht richtig auf die mit der Werbung beabsichtigte Beeinflussung im Filmgeschehen einstellen könne. Das Vorgehen der Beklagten zu 2 sei auch deshalb wettbewerbswidrig, weil es die Filmtheaterbesitzer zum Bruch ihrer Verträge mit der Klägerin verleite; denn ohne Aufklärung über den wahren Charakter des Films könnten die Filmtheaterbesitzer diesen arglos anmieten und vorführen, womit sie gegen ihre Verpflichtung gegenüber der Klägerin verstießen, nur dieser die Werbemöglichkeiten ihres Hauses zur Verfügung zu stellen.

    Das Handeln der Beklagten erfolge objektiv und subjektiv zur Förderung fremden und eigenen Wettbewerbs.

    Die Klägerin hat beantragt,

    I.     die Beklagte zu 1 zu verurteilen, es zu unterlassen, Spielfilme zu produzieren und dem Publikum im Rahmen regulärer Vorstellungen in Filmtheatern zugänglich zu machen, bei denen Warenzeichen, Dienstleistungszeichen, Ausstattungen, Firmen, Firmenschlagworte, besondere Geschäftsbezeichnungen, Werbeslogans, charakteristische Gestaltungen von Markenprodukten gezielt und entgeltlich verbal oder im Bild dargestellt werden, sofern der Film und die jeweilige Einblendung nicht durch die verbale oder bildliche Einblendung des Wortes „Werbung“ als Werbung gekennzeichnet wird;

    II.     die Beklagte zu 2 zu verurteilen, es zu unterlassen

    a)     Verleihverträge mit Filmtheaterbesitzern über den Film „Feuer, Eis & Dynamit“ zur Vorführung in den regulären Vorstellungen von Filmtheatern abzuschließen bzw. bestehende Verträge zu verlängern, sofern nicht vor Vorführung des Films durch Einblendung auf der Leinwand oder verbal das Publikum auf den Werbecharakter durch den Satz „Dieser Film enthält bezahlte Werbung“ hingewiesen wird;

    b)     Verleihverträge mit Filmtheaterbesitzern über Spielfilme abzuschließen, bei denen Warenzeichen, Dienstleistungszeichen, Ausstattungen, Firmen, Firmenschlagworte, besondere Geschäftsbezeichnungen, Werbeslogans, charakteristische Gestaltung von Markenprodukten gezielt und entgeltlich verbal oder im Bild dargestellt werden, sofern der Film und die jeweilige Einblendung nicht durch die verbale oder bildliche Einblendung des Wortes „Werbung“ als Werbung gekennzeichnet werden;

    III.     für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. I der Beklagten zu 1, für den Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. II der Beklagten zu 2 ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,– DM ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten anzudrohen;

    IV.

    die Erstbeklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, welche Geldbeträge sie für die werbliche Herausstellung von Marken, Werbesymbolen etc. in dem Film „Feuer, Eis & Dynamit“ erhalten hat;

    V.     die Zweitbeklagte zu verurteilen, der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, wieviele Verleihverträge sie mit welcher Dauer über den Film „Feuer, Eis & Dynamit“ abgeschlossen hat;

    VI.     festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin aus Handlungen gemäß Ziff. I und II entstanden ist oder noch entstehen wird.

    Die Beklagten sind dem mit dem Vortrag entgegengetreten, eine Täuschung der Zuschauer scheide schon im Blick auf den besonderen Charakter des Films aus. Dieser sei kein Werbefilm. Es würden nicht Produkte bestimmter Hersteller angepriesen; vielmehr seien die Unternehmen, die sich an dem Rennen um das Erbe beteiligten, notwendige Teilnehmer für den Handlungsablauf. Ihr Sponsoring werde im Film einer ironisch-kritischen Betrachtung unterzogen, die in den Handlungsablauf eingebaut sei. Nicht die weltweit bekannten Unternehmen unter ihren Marken seien die Sieger im „Megathon“, sondern die Kinder des vermeintlichen Erblassers. Nicht ein Produkt setze sich durch, sondern Menschen, die sich trotz aller Mißlichkeiten und Rückschläge um eines gemeinsamen Zieles willen durchkämpften.

    Auch die Kinobesitzer seien nicht getäuscht worden; sie seien über den Film informiert gewesen.

    Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

    Im Berufungsverfahren hat die Klägerin – bereits in der Berufungsbegründungsschrift – die Unterlassungsanträge (Nr. I u. II der vor dem Landgericht gestellten Anträge) wie folgt neu gefaßt:

    II.     (vorher Nr. I)

    Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Publikum im Rahmen regulärer Vorstellungen in Filmtheatern Spielfilme, insbesondere den Film „Feuer, Eis & Dynamit“, zugänglich zu machen, bei denen ohne Hinweis auf den werblichen Charakter gegen Entgelt für Dritte geworben wird;

    III.     (vorher Nr. II)

    Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es zu unterlassen,

    a)     Verleihverträge mit Filmtheaterbesitzern über den Film „Feuer, Eis & Dynamit“ zur Vorführung in den regulären Vorstellungen von Filmtheatern abzuschließen bzw. bestehende Verträge zu verlängern, ohne auf den werblichen Charakter des Films hinzuweisen;

    b)     Verleihverträge mit Filmtheaterbesitzern über Spielfilme abzuschließen, bei denen ohne Hinweis auf den werblichen Charakter gegen Entgelt für Dritte geworben wird.

    Im übrigen hat sie die vor dem Landgericht gestellten Anträge unverändert weiterverfolgt.

    Das Berufungsgericht (OLG München WRP 1993, 420) hat der auf Schadensersatzfeststellung und Auskunftserteilung gerichteten Klage in vollem Umfang und dem Unterlassungsbegehren mit folgender Antragsfassung – teilweise – entsprochen:

    I.     Die Beklagte zu 1 wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO verurteilt, es zu unterlassen, dem Publikum im Rahmen regulärer Vorstellungen in Filmtheatern Spielfilme wie den Film „Feuer, Eis & Dynamit“ zugänglich zu machen, in denen gegen Entgelt für Dritte geworben wird, ohne das Publikum auf diesen Umstand hinzuweisen;

    II.     die Beklagte zu 2 wird bei Meidung der gesetzlichen Ordnungsmittel gemäß § 890 ZPO verurteilt, es zu unterlassen, Verleihverträge mit Filmtheaterbesitzern über Spielfilme wie den Film „Feuer, Eis & Dynamit“, in denen gegen Entgelt für Dritte geworben wird, zur Vorführung in den regulären Vorstellungen von Filmtheatern abzuschließen oder bestehende Verträge zu verlängern, ohne die Filmtheaterbesitzer auf diesen Umstand hinzuweisen.

    Die weitergehende Berufung der Klägerin hat es zurückgewiesen.

    Im Revisionsverfahren verfolgt die Klägerin ihre Unterlassungsanträge aus dem Berufungsverfahren weiter, soweit das Berufungsgericht ihnen nicht entsprochen hat. Die Beklagten verfolgen ihre Klageabweisungsanträge weiter, und zwar die Beklagte zu 1 mit ihrer selbständigen Revision, die Beklagte zu 2 mit einer Anschlußrevision. Alle Parteien beantragen die Zurückweisung des jeweils gegen sie gerichteten Rechtsmittels ihres Gegners.

   
Entscheidungsgründe
   

    I. Das Berufungsgericht hat – soweit für das Revisionsverfahren von Belang – ausgeführt:

    Die Unterlassungsanträge seien im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bestimmt, da die Begriffe „werblicher Charakter“ und „Entgelt“ hinreichend eindeutig seien.

    Der von der Klägerin gegen die Beklagte zu 1 geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 1 UWG sei nur teilweise gegeben. Eine Pflicht, bei der Aufführung von Spielfilmen in regulären Vorstellungen in Filmtheatern darauf hinzuweisen, daß der Film bezahlte Werbung enthalte, sei zwar bei einem Übermaß bezahlter Werbung für Dritte in Spielfilmen wie dem Film „Feuer, Eis & Dynamit“ zu bejahen; sie bestehe dagegen nicht schon dann, wenn ein Spielfilm überhaupt bezahlte Werbung für Dritte enthalte.

    Die Beklagte zu 1 habe mit der Herstellung und Aufführung des genannten Spielfilms objektiv und subjektiv zur Förderung fremden Wettbewerbs gehandelt. Die Einbeziehung der im Film herausgestellten Namen, Kennzeichen und Produkte verschiedener Unternehmen in die Spielfilmhandlung ändere nichts daran, daß dadurch der Wettbewerb dieser Unternehmen gefördert werden könne. Eine entsprechende Absicht der Beklagten zu 1 habe auch ungeachtet der gleichzeitig auch künstlerischen Zielsetzung des Films vorgelegen; dies ergebe sich aus den beträchtlichen Beträgen, die für die Förderung der Unternehmen im Film von diesen bezahlt worden seien.

    Das Verhalten der Beklagten zu 1 verstoße gegen § 1 UWG. Dies folge allerdings nicht aus einer Verletzung des Grundsatzes der Trennung von Werbung und Programm, wie er für öffentlich-rechtliche und private Sendeanstalten gesetzlich festgeschrieben sei; denn dieses Gebot richte sich gerade nicht an die Hersteller und Verleiher von Kinofilmen. Jedoch ergebe sich die wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit aus anderen Erwägungen. Ausgangspunkt sei die Erwägung, daß Wirtschaftswerbung als solche kenntlich zu machen sei, wenn und soweit die angesprochenen Verkehrskreise eine solche Werbung nicht erwarteten. Daher sei auf die Erwartungen abzustellen, die die Besucher solcher Filme hätten und berechtigterweise haben dürften. Würden sie in diesen Erwartungen dadurch enttäuscht, daß ein Film nicht ein normaler Spielfilm sei, sondern Werbung enthalte, ohne daß zuvor auf diesen Umstand hingewiesen worden sei, so könne ein Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Irreführung und/oder Belästigung vorliegen.

    Im Blick darauf, daß in deutschen Filmtheatern seit langem die Trennung zwischen der sogenannten Blockwerbung zu Beginn der Veranstaltung und dem eigentlichen Spielfilm herrsche, für den der Zuschauer bezahle und für den er sich interessiere, sei davon auszugehen, daß ein Zuschauer im sogenannten Hauptfilm keine massive Werbung erwarte. Zwar könne und werde er in der heutigen Zeit nicht erwarten, daß solche Filme völlig frei von bezahlter Werbung seien. Die Darstellung eines Geschehens in einem Spielfilm bringe es vielmehr regelmäßig mit sich, daß Namen, Kennzeichen, Produkte, Werbeslogans usw. von Unternehmen zu erkennen seien. Davon könne naturgemäß eine Werbewirkung ausgehen. Dem Zuschauer sei auch bewußt, daß – vor allem aufwendige – Produktionen auf Drittmittel angewiesen sein könnten und daß die Geldgeber sich eine Werbung im und durch den Film erwarteten. Jedoch erwarte der Zuschauer nicht, daß der Hauptfilm in seiner Tendenz auf Werbung ausgerichtet sei oder – was auf das gleiche hinauslaufe – ein Übermaß an bezahlter Werbung enthalte. Ein solches Übermaß sei jedenfalls dann anzunehmen, wenn ein Film – mag dies auch der dramaturgischen Absicht des Filmproduzenten entsprechen – die Namen, Kennzeichen, Produkte, Werbeslogans usw. von Unternehmen nicht bloß flüchtig und vorübergehend, sondern deutlich herausgestellt und wiederkehrend in das Geschehen einbeziehe, so daß sich der Film über weite Strecken wie ein – sei es auch originell gestalteter – Werbefilm präsentiere. Dies treffe für den Film „Feuer, Eis & Dynamit“ zu.

    Gegen eine Charakterisierung des Films als eine Art Werbefilm könne auch nicht eingewandt werden, daß die Beklagte zu 1 das Thema des „Sport-Sponsoring“ gerade zum Gegenstand des Films habe machen wollen und daß es ihr um eine satirische Übertreibung oder parodistische Verfremdung dieses Themas gegangen sei. Gerade diese Art der Werbung, nämlich die Verbindung von Sport, Satire und Werbung, könne in besonderer Weise geeignet sein, Werbewirkungen hervorzurufen.

    Allerdings sei bei der Auslegung des Begriffs der „guten Sitten“ in § 1 UWG auch und besonders den Wertvorstellungen des Grundgesetzes Rechnung zu tragen. Hierbei sei mit den Beklagten davon auszugehen, daß – ebenso wie ein reiner Werbefilm – auch ein Spielfilm, der bezahlte Werbung enthalte, „Kunst“ im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG sein könne. Die Kunstfreiheit stehe zwar unter keinem Gesetzesvorbehalt, sie finde aber ihre Schranken in anderen Verfassungsbestimmungen. Als solche seien vor allem die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) zu nennen. Denn es gehe im vorliegenden Fall vornehmlich um das Spannungsverhältnis zwischen dem Achtungsanspruch des einzelnen und der Kunstfreiheit, das es im Sinne einer Optimierung der jeweiligen Grundrechtsausübung unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit aufzulösen gelte. Das Recht des einzelnen, sich einer Beeinflussung und Belästigung durch Werbung entziehen zu können, werde tangiert, wenn der einzelne in einer Situation, in der er dies nicht zu erwarten brauche und der er sich nicht ohne weiteres entziehen könne, mit Werbung konfrontiert werde. Dies bedeute vorliegend, daß abzuwägen sei zwischen dem Interesse des Filmproduzenten, einen Spielfilm auch dann ungehindert aufführen zu können, wenn er bezahlte Werbung enthalte, und dem Interesse des Zuschauers, vor unerwarteter und unerwünschter Werbung bewahrt zu bleiben. Diese Interessen ließen sich in der Weise zum Ausgleich bringen, daß dem Filmhersteller die Pflicht auferlegt werde, das Publikum in geeigneter Weise darauf hinzuweisen, daß der Film bezahlte Werbung enthalte, wenn und soweit diese Werbung das erwartete Maß überschreite. Die Ausübung des Grundrechts auf Kunstfreiheit werde dadurch nicht unzumutbar beeinträchtigt, da weder eine Veränderung am Film vorgenommen noch die vorgesehene Form der Darbietung aufgegeben werden müsse.

    Was die Art und Weise des erforderlichen Hinweises angehe, habe die Klägerin in ihrem Antrag keine besonderen Anforderungen gestellt. Jeder vorherige Hinweis solle nach ihrem Sachvortrag genügen können, auch beispielsweise im Filmtheater kurz vor Beginn der Aufführung des Films. Ob bereits ein derartiger Hinweis ausreichen könne, um Zuschauer ausreichend aufzuklären, oder ob schon in der Vorankündigung des Films, etwa in Zeitungsanzeigen und Plakaten, ein Hinweis gegeben werden müsse, könne offenbleiben. Denn insoweit sei das Gericht an den weniger weitgehenden Antrag der Klägerin gebunden.

    Auch der Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte zu 2 sei – teilweise – gegeben. Letztere habe in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1 und zu deren und zum eigenen Vorteil Verleihverträge über den Film „Feuer, Eis & Dynamit“ mit Filmtheaterbesitzern geschlossen, ohne diese darüber aufzuklären, daß darin Werbung für Dritte gegen Entgelt betrieben werde. Darin liege ein Verstoß gegen § 1 UWG und auch gegen § 3 UWG. Denn nach den bisherigen Gepflogenheiten, nämlich der Trennung zwischen der Blockwerbung und dem eigentlichen Spielfilm, brauchten die Filmtheaterbesitzer nicht zu erwarten, daß ein Spielfilm bezahlte Werbung für Dritte in der Art, dem Ausmaß und der Dauer enthalte, wie dies beim hier zu beurteilenden Film der Fall sei. Die unterlassene Aufklärung sei auch geeignet gewesen, ihre Entscheidung über den Abschluß bzw. die Verlängerung von Verleihverträgen zu beeinflussen. Soweit die Klägerin mit ihrem Antrag allerdings auch begehre, ein Hinweis gegenüber den Filmtheaterbesitzern müsse bereits immer dann erfolgen, wenn ein Spielfilm überhaupt bezahlte Werbung für Dritte enthalte, sei dem aus den gleichen Gründen wie bei der Beklagten zu 1 nicht zu entsprechen.

    Die Klage auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten sei begründet. Das für den Schadensersatzanspruch erforderliche Verschulden sei zu bejahen; die Beklagten könnten sich nicht auf Rechtsirrtum berufen.

    Die für die Schadensersatzfeststellungsklage erforderliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts bei der Klägerin sei hier zu bejahen. Nach der Lebenserfahrung sei zu erwarten, daß die Handlungsweise der Beklagten für die Klägerin, die Blockwerbung vermittle, nachteilige Auswirkungen gehabt haben könne.

    Demgemäß erwiesen sich auch die Auskunftsansprüche der Klägerin als begründet.

    II. Diese Beurteilung hält den Angriffen der beiden Revisionen sowie der Anschlußrevision nicht in allen Punkten stand.

    A. Revision der Beklagten zu 1 und Anschlußrevision der Beklagten zu 2

    1. Beide Rechtsmittel rügen, dem Urteilsausspruch fehle es an der für die Vollstreckbarkeit erforderlichen Bestimmtheit, soweit er sich auf andere Filme als den vorliegend konkret beurteilten beziehe; denn die Tragweite des Ausspruchs werde in den Urteilsgründen auf eine besondere Fallgestaltung beschränkt, deren Vorliegen in anderen Fällen zweifelhaft sein könne und dann in der Vollstreckungsinstanz geklärt werden müsse.

    Diese Rügen erweisen sich zwar als begründet. Da sie sich jedoch auf Einschränkungen des Verbotsausspruchs beziehen, die – wie in anderem Zusammenhang auszuführen sein wird – der Revision der Klägerin ohnehin nicht standhalten, bedürfen sie hier keiner weiteren Erörterung. Auf sie wird im Zusammenhang mit der Revision der Klägerin im einzelnen einzugehen sein (S. 31).

    2. Beide Rechtsmittel stellen des weiteren in Frage, ob für die geltend gemachten Unterlassungsansprüche eine wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlage besteht. Damit bleiben sie ohne Erfolg, da das Berufungsgericht diese Ansprüche ohne Rechtsfehler auf § 1 UWG gestützt hat.

    a) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die Beklagten durch den beanstandeten Vertrieb eines durch Fremdwerbung (mit-)finanzierten Films (ohne Hinweis auf diese Fremdwerbung) zu Zwecken des Wettbewerbs handeln. Dies ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung der Rechtsmittelführer steht dieser Annahme insbesondere nicht entgegen, daß es sich bei dem Film – worüber Einigkeit auch zwischen den Parteien besteht – um ein Kunstwerk im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG handelt (vgl. zum verfassungsrechtlichen Kunstbegriff BVerfG NJW 1985, 261, 262 – Anachronistischer Zug). Grundsätzlich wird durch die Eigenschaft eines Films als Kunstwerk weder seine objektive Eignung zur Wettbewerbsförderung noch eine entsprechende subjektive Absicht des Herstellers oder Vertreibers ausgeschlossen, wo diese neben der rein künstlerischen Intention erkennbar wird und hinter letztere nicht gänzlich zurücktritt. Eine entsprechende Absicht, (jedenfalls auch) fremden Wettbewerb zu fördern, hat das Berufungsgericht hinsichtlich der Beklagten zu 1 als Herstellerin des Films ohne Rechtsverstoß dem Umstand entnommen, daß die Beklagte zu 1 für entsprechende Plazierungen von Waren und Emblemen bzw. andere Nennungen fremder Unternehmungen im Film unstreitig Zahlungen gefordert und erhalten hat. Damit ist mit hinreichender Deutlichkeit widerlegt, daß das ausschließliche Anliegen des Films nur die Parodierung von Werbung gewesen sei.

    Ob diese Erwägungen die Annahme der Absicht, fremden Wettbewerb zu fördern, auch auf seiten der Beklagten zu 2 als Vertriebsunternehmen rechtfertigen, kann dahinstehen. Denn jedenfalls steht bei der Beklagten zu 2 erkennbar die Absicht im Vordergrund, durch Unterlassen eines aufklärenden Hinweises auf den Charakter des Films bei dessen Verleih den eigenen Wettbewerb zu fördern, da wahrheitsgemäße Eröffnungen über den werbenden Charakter des Films Geschäftsabschlüsse mit den Filmtheaterbesitzern erfahrungsgemäß erschweren könnten.

    b) Keinen durchgreifenden Bedenken begegnet auch, daß das Berufungsgericht es als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG beurteilt hat, wenn ein Spielfilm, in dem in nicht unerheblichem Umfang bezahlte Werbung betrieben wird, ohne Aufklärung über diesen Umstand in den Verkehr gebracht wird.

    aa) Werbung ist grundsätzlich – wovon das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler ausgegangen ist – dem Adressaten als solche kenntlich zu machen; die (auf Täuschung angelegte) Tarnung einer Werbemaßnahme wird regelmäßig weder dem das Wettbewerbsrecht beherrschenden Wahrheitsgrundsatz (vgl. Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 17. Aufl., § 1 UWG Rdn. 5; Bork, GRUR 1988, 264, 271 m.w.N.; Henning-Bodewig, ZUM 1988, 263, 268) noch dem Gebot der Achtung der Persönlichkeitssphäre gerecht, weil letztere durch Beeinflussungen des Adressaten nur dann nicht in unzulässiger Weise angetastet wird, wenn der Umworbene erkennt, daß es sich um eine Werbemaßnahme handelt, und seine Entscheidung bewußt auf der Grundlage dieser Kenntnis treffen kann (vgl. Baumbach/ Hefermehl aaO Rdn. 27; Henning-Bodewig aaO). Demgemäß sind Werbemaßnahmen, die sich nicht als solche, sondern als Maßnahmen scheinbar anderer, objektiverer Art darstellen, in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits in zahlreichen Fällen beanstandet worden (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.3.1962 – I ZR 138/60, GRUR 1962, 461, 464 f. = WRP 1962, 233 – Werbeveranstaltung mit Filmvorführung; BGH, Urt. v. 7.6.1967 – Ib ZR 34/65, GRUR 1968, 382, 384 = WRP 1967, 363 – Favorit II; BGHZ 50, 1, 3 – Pelzversand; BGHZ 81, 247, 250 f. – Getarnte Werbung I; BGHZ 110, 278, 291 – Werbung im Programm; BGH, Urt. v. 30.6.1994 – I ZR 167/92, GRUR 1994, 819, 820 = WRP 1994, 728 – Produktinformation II; BGH, Urt. v. 7.7.1994 – I ZR 162/92, GRUR 1994, 823, 824 = WRP 1994, 816 – Preisrätselgewinnauslobung II).

    Diese Beanstandungen beruhen auf der – regelmäßig auch ausgesprochenen – Erwägung, daß der Verkehr der Information eines am Wettbewerb selbst nicht unmittelbar beteiligten Dritten regelmäßig größere Bedeutung und Beachtung beimißt als entsprechenden, ohne weiteres als Werbung erkennbaren Angaben des Werbenden selbst. Dieser Gedanke liegt zwar auch den im Bereich von Presse und Rundfunk geltenden besonderen Geboten der Trennung von Werbung und redaktionellem Teil zugrunde. Er gilt jedoch allgemein – auch außerhalb dieses Bereichs – für alle Fallgestaltungen, bei denen Werbung als Äußerung eines scheinbar objektiven Dritten dargestellt und damit getarnt wird. Mit dieser Generalisierung über den engen Bereich des Presse- und Rundfunkrechts hinaus befindet die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sich in Übereinstimmung mit Art. 11 der Internationalen Verhaltensregeln für die Werbepraxis der Internationalen Handelskammer (in der Fassung v. 1987, abgedr. bei Baumbach/Hefermehl aaO Anh. zu § 3 UWG, S. 1012, 1014) und der Auffassung des Zentralausschusses der Werbewirtschaft (vgl. ZAW, Schleichwerbung, 1974, S. 17 f.) sowie mit einem Teil der einschlägigen Meinungsäußerungen in der Literatur (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO Rdn. 43 f.; Bork, GRUR 1988, 264, 271 f.; Henning-Bodewig, BB 1986, Beil. 18 S. 7; dies., ZUM 1988, 263, 267 ff.; dies., GRUR Int. 1991, 858, 867 ff.; abw. allerdings Sack, ZUM 1987, 103, 121 u. AfP 1991, 704, 713 sowie Hartel, ZUM 1993, 592 ff. und Ahrens, GRUR 1995, 308 f.).

    Jedoch erfordert der von der Rechtsprechung zur Begründung herangezogene Gedanke Differenzierungen bei der Beurteilung nach dem jeweiligen Maß der Beachtung und Bedeutung, die der Verkehr der Angabe eines Dritten beimißt, und damit insbesondere auch nach dem Grad der – vermeintlichen – Objektivität und Kompetenz dieses Dritten; danach können sich für die wettbewerbsrechtliche Bewertung durchaus unterschiedliche Gewichtungen je nach Art des Mediums – oder auch seiner verschiedenen Sparten – ergeben, in denen eine Werbung „getarnt“ vermittelt wird (vgl. BGH, Urt. v. 7.7.1994 – I ZR 104/93, GRUR 1994, 821, 822 = WRP 1994, 814 – Preisrätselgewinnauslobung I; BGH aaO – Preisrätselgewinnauslobung II, beide Urteile jeweils zu unterschiedlichen Gewichtungen echter redaktioneller Beiträge einer Zeitschrift einerseits und von Beiträgen zu Gewinnspielen in einer Zeitschrift andererseits; zu Differenzierungen s. auch Sack, ZUM 1987, 103, 121 u. Henning-Bodewig, GRUR Int. 1991, 858, 870).

    bb) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall eines Spielfilms, für den Zahlungen von darin selbst sowie mit ihren Produkten auftretenden Unternehmen in nicht unerheblichem Umfang geleistet worden sind, läßt Rechtsfehler des Berufungsgerichts zum Nachteil der Beklagten nicht erkennen.

    Ohne Erfolg rügen die Revisionen der Beklagten, daß das Berufungsgericht in der Einbindung der fremden Unternehmen und ihrer Produkte sowie der Werbung für diese in die Spielhandlung eine im Sinne der vorstehenden Ausführungen verdeckte bzw. getarnte Werbung gesehen hat.

    Die Revisionen beanstanden dies einerseits mit der Rüge, das Berufungsgericht hätte den Filminhalt gar nicht als Werbung ansehen dürfen, weil die Werbung darin nur Objekt einer kritisch-ironischen Darstellung sei, und andererseits mit der – mit der ersten nur schwerlich in Einklang zu bringenden – weiteren Rüge, das Berufungsgericht hätte zu der Feststellung gelangen müssen, daß dem Publikum der Werbecharakter ohne weiteres erkennbar sei und schon deshalb eine getarnte Werbung nicht vorliege.

    Beide Rügen sind – abgesehen von ihrer Widersprüchlichkeit – nicht begründet.

    Daß ungeachtet der hier zu unterstellenden Zielsetzung einer kritischen Ironisierung von Werbung durch die Filmhandlung die damit verbundene intensive Einbeziehung der entsprechenden Unternehmen und ihrer Erzeugnisse und Namen in dem Film einen zusätzlichen – nicht unerheblichen – Werbeeffekt positiver Art haben sollte und – wie die Honorierung durch die beteiligten Firmen zeigt – auch tatsächlich so eingeschätzt worden ist, ist in anderem Zusammenhang bereits ausgeführt worden. Eben dieser Werbeeffekt aber wird durch die gewählte Einkleidung in eine Spielfilmhandlung in nicht ohne weiteres durchschaubarer Weise verschleiert und damit „getarnt“.

    Selbst denjenigen im Publikum aber, die – so vornehmlich die Beanstandung der Anschlußrevision der Beklagten zu 2 – trotz der ironisierenden Spielhandlung erkennen, daß mit ihr auch Werbung betrieben werden soll, muß das wahre Ausmaß und vor allem die Zielsetzung einer solchen – ohne nähere Information eher als beiläufige Begleiterscheinung einzustufenden – Werbung verborgen bleiben, solange sie nicht wissen, daß es sich hier um bezahlte Werbeleistungen des Filmherstellers handelt.

    Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner, daß das Berufungsgericht im Verbergen des Werbezwecks der Filmgestaltung unter den vorliegend gegebenen Umständen einen Wettbewerbsverstoß gesehen hat. Es hat dabei nicht verkannt, daß bei Werbung in Spielfilmen nicht die gleichen strengen Maßstäbe anzuwenden sind wie bei verdeckten Werbeaussagen in redaktionellen Beiträgen der Presse oder des Rundfunks und im Fernsehen; denn letzteren pflegt der Verkehr regelmäßig einen höheren Grad an Objektivität und ein größeres Gewicht beizumessen als Aussagen oder Angaben, die ihm im Rahmen eines privat hergestellten Spielfilms begegnen (ebenso Sack, ZUM 1987, 103, 121). Dies hat zur Folge, daß das Gewicht etwaiger Irreführungen oder unbewußter Beeinflussungen von Willensentscheidungen gemindert erscheint, und zwar in zweifacher Hinsicht: Einmal in tatsächlicher, weil der Einfluß solcher Aussagen im Film schon an sich geringer sein kann, zum anderen aber auch – was für die Wertung wesentlicher ist – im Blick auf die Erwartungshaltung des Publikums, die gegenüber privaten Spielfilmen wegen ihres bekanntermaßen meist kommerziell bestimmten Charakters eine andere zu sein pflegt als gegenüber den primär auf Information und Meinungsbildung ausgerichteten Medien. Anders als bei letzteren wird das Publikum es bei vernünftiger Betrachtungsweise regelmäßig nicht schon als eine als verwerflich zu beurteilende Täuschung oder Beeinflussung seiner Willensfreiheit ansehen, wenn ihm in Spielfilmen in nicht besonders herausgestellter Form Requisiten begegnen, die dem Hersteller von einem Unternehmen für eine sinnvolle Integrierung in die Spielhandlung gratis (um des damit verbundenen Werbeeffekts willen) zur Verfügung gestellt sind. Mit entsprechenden Erscheinungen in einem kommerziellen Unterhaltungsmedium kann und muß heute gerechnet werden (vgl. Ullmann, FS für Traub, 1994, S. 411, 418). Jedoch stößt eine solche Toleranz auch bei Spielfilmen dort an ihre Grenze, wo über solche – nicht unerwartete und erträgliche – Verquickungen von Hersteller- und Werbeinteressen hinaus Zahlungen oder andere geldwerte Leistungen von einigem Gewicht von Unternehmen dafür erbracht werden, daß diese selbst oder ihre Erzeugnisse in irgendeiner Weise im Film in Erscheinung treten. Dies erwartet das Publikum regelmäßig nicht (einschränkend insoweit – nur für den Fall massiver Werbung – Ullmann aaO), so daß es mit solchen Konstellationen und den mit ihnen verbundenen weitgehenden Manipulationsmöglichkeiten zum Vorteil der zahlenden (und demgemäß möglicherweise mitbestimmenden) Dritten und zum Nachteil der eigenen Erkenntnismöglichkeit hinsichtlich des Vorliegens von Werbung und der damit verbundenen Entschließungsfreiheit nicht zu rechnen braucht, vielmehr insoweit seitens eines lauteren Anbieters Aufklärung erwarten darf (a.A. Ahrens, GRUR 1995, 307, 309; einschränkend auch insoweit Ullmann aaO).

    Dies gilt auch für Filmtheaterbesitzer, die in noch stärkerem Maße in ihren Interessen berührt werden als das allgemeine Publikum, wenn sie über einen für ihre Entschließung wesentlichen Punkt wie den, daß der Film bezahlte Werbung enthält, nicht aufgeklärt werden. Dabei ist ein solcher Aufklärungsbedarf mit dem Berufungsgericht nicht nur für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, sondern auch für den der Vertragsverlängerung anzuerkennen, weil es – etwa bei Inhabern ganzer Kinoketten – keineswegs fern liegt, daß einem Filmtheaterbesitzer der Charakter eines von ihm angemieteten Films auch bei einer Verlängerung des Nutzungsvertrags noch nicht bekannt ist.

    cc) Diesen Wertungen steht auch nicht entgegen, daß der hier in Rede stehende Spielfilm als ein Kunstwerk anzusehen ist.

    Allerdings kann – entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (vgl. Maunz/Dürig/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art. 5 Rdn. 50 i.V.m. Rdn. 13, dort 4 d cc und dd) – auch der Produzent eines Films ebenso wie dessen Vertriebsunternehmen – und nicht nur der herstellende Künstler – den Schutz des Art. 5 Abs. 3 GG in Anspruch nehmen, soweit es bei deren Herstellungs- und Vertriebstätigkeiten nicht nur um eine rein wirtschaftliche Verwertung, sondern zugleich um die kommunikative Vermittlung des Kunstwerks als solchen geht (vgl. BVerfGE 30, 173, 191; 36, 321, 331; 77, 240, 251; ferner Leibholz/Rinck/Hesselberger, Kommentar zum Grundgesetz, 7. Aufl., Art. 5 Rdn. 1046-1048). Da vorliegend die durch Art. 5 Abs. 3 GG mitgeschützte (vgl. BVerfGE 31, 229, 239) Möglichkeit, das Ergebnis der künstlerischen Tätigkeit wahrnehmbar zu machen, die hier in Rede stehenden Verbreitungshandlungen der Beklagten voraussetzt, fallen auch diese in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 GG.

    Ein solcher Schutz entfällt hier auch nicht deshalb, weil bei werblichen Aussagen, die ihrerseits künstlerisch gestaltet sind und deshalb (entgegen Zweifeln bei Lerche, Werbung und Verfassung, 1967, S. 89 f.) dem Schöpfer selbst den Schutz gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verschaffen können, dieser Schutz dem bloßen Träger der Werbung in der Regel nicht zuteil wird (vgl. Maunz/Dürig/Scholz aaO Art. 5 Rdn. 35). Denn bei der vorliegenden Fallgestaltung sind die Beklagten nicht werbende Wirtschaftssubjekte in Gestalt solcher Werbeträger, sondern – mindestens zugleich und gleichermaßen – notwendige Vermittler des Kunstwerks im Ganzen, das – von ihm untrennbar – die Werbeaussagen enthält.

    Die Vertriebshandlungen der Beklagten sind somit als solche, da Art. 5 Abs. 3 GG keinen Gesetzesvorbehalt kennt, nach § 1 UWG nicht verbietbar (vgl. Senatsurt. v. selben Tage, I ZR 2/94 – Feuer, Eis & Dynamit II, zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Im vorliegenden Fall geht es jedoch nicht um ein Verbot schlechthin, sondern dem eigentlichen Kern des Begehrens nach um die Erfüllung einer bestimmten Auflage beim Vertrieb, durch die der Wesensgehalt des Kunstwerks als solchen ebensowenig berührt wird wie die freie Gestaltungsmöglichkeit des Künstlers, der bei der hier getroffenen Beurteilung bei der künstlerischen Integration fremder Werbung in sein Kunstwerk auch künftig frei bleibt.

    Einer so umschriebenen, den Kernbereich des künstlerischen Gestaltungsrechts nicht berührenden und am äußersten Rande des sogenannten Wirkbereichs (vgl. dazu BVerfGE 77, 240, 252 ff. sowie Leibholz/Rinck/Hesselberger aaO) angesiedelten Modalität des Vertriebs (durch das Gebot der Hinzufügung eines aufklärenden Hinweises) kommt im Rahmen der gebotenen Abwägung ein anderes, geringeres Gewicht zu als bei stärkerem, unmittelbarem Kunstbezug (vgl. BVerfGE 77, 240, 255). Ihm gegenüber gebührt dem ebenfalls verfassungsrechtlich (Art. 2 GG) geschützten Recht des einzelnen auf freie, d.h. auch von Manipulationen unbeeinflußte, Entfaltung der eigenen Persönlichkeit hier der Vorrang. So wie der Schutz freier Kunstausübung sich nicht darauf erstreckt, ein Musikstück für Trompete nachts in einer Wohngegend spielen oder ein Gemälde auf einer belebten Straßenkreuzung malen zu dürfen, letzteres etwa weil sich nur von dort die gewünschte Perspektive ergibt (vgl. zu solchen Beispielen Maunz/Dürig/Scholz aaO Art. 5 Rdn. 65), kann er auch nicht zur Rechtfertigung dafür herangezogen werden, daß bei der Veröffentlichung eines Kunstwerks das für den Vermittlungsakt bezahlende Publikum (und der Filmtheaterbesitzer als Sub-Mittler der Verbreitung) über einen für die freie Willensentschließung maßgeblichen Umstand – hier die Aufnahme bezahlter Werbung in den Film – getäuscht wird.

    dd) Die Rügen der Beklagten erweisen sich daher als unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zur Unterlassung richten.

    3. Erfolg haben die Revisionen der Beklagten dagegen insoweit, als sie sich gegen die Feststellung der Schadensersatzpflicht sowie gegen die Verurteilung zur Auskunftserteilung wenden. Insoweit fehlt es zwar nicht – wie in den Rechtsmitteln der Beklagten geltend gemacht wird – am Verschulden; denn die Annahme der Beklagten, zu entsprechendem Handeln berechtigt zu sein, schließt in Anbetracht der – schon nach der bisherigen Rechtsprechung und entsprechenden Literaturäußerungen – gegebenen Zweifel an solcher Rechtmäßigkeit den Vorwurf der Fahrlässigkeit nicht aus. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, darf ein Vorgehen bei zweifelhafter Rechtslage nicht einfach auf die günstigere Ansicht gestützt werden (vgl. BGHZ 8, 88, 97 – Magnetophon; BGH, Urt. v. 28.10.1970 – I ZR 39/69, GRUR 1971, 223, 225 = WRP 1971, 261 – clix-Mann; BGH, Urt. v. 14.11.1980 – I ZR 138/78, GRUR 1981, 286, 288 = WRP 1981, 265 – Goldene Karte I; BGH, Urt. v. 23.5.1990 – I ZR 176/88, GRUR 1990, 1035, 1038 = WRP 1991, 76 – Urselters II; BGH, Urt. v. 27.9.1990 – I ZR 87/89, GRUR 1991, 153, 155 = WRP 1991, 151 – Pizza & Pasta).

    Jedoch fehlt es vorliegend an der für die Feststellung einer Schadensersatzpflicht unerläßlichen Wahrscheinlichkeit eines Schadens. Grundsätzlich werden zwar in der Rechtsprechung insoweit keine hohen Anforderungen gestellt; es genügt, daß nach der Lebenserfahrung der Eintritt des Schadens in der Zukunft mit einiger Sicherheit zu erwarten steht (BGH, Urt. v. 19.11.1971 – I ZR 72/70, GRUR 1972, 180, 183 = WRP 1972, 309 – Ch ri), ohne daß es – entgegen einzelnen Literaturmeinungen (vgl. v. Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kap. 57 Rdn. 50) – hierfür einer hohen Wahrscheinlichkeit bedarf (vgl. BGH, Urt. v. 5.7.1984 – I ZR 88/82, GRUR 1984, 741, 742 – PATENTED; BGH, Urt. v. 20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 63 = WRP 1991, 654 – Preisvergleichsliste). Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an einer ausreichenden Darlegung der bloßen Möglichkeit – ganz zu schweigen von einer (auch nur geringen) Wahrscheinlichkeit – eines Schadens als Folge der hier allein als wettbewerbswidrig zu qualifizierenden Handlungsweise. Diese besteht – wovon jetzt auch die Klägerin selbst ausgeht – allein im Unterlassen einer Aufklärung des Publikums vor der Vorführung des Films. Inwieweit ein solches Unterlassen zu einem Schaden der Klägerin geführt haben könnte, ist nicht ohne weiteres ersichtlich und von der Klägerin selbst auch in keiner Weise dargelegt. Letztere hat nämlich ihren Schadensersatzanspruch allein mit der konkreten Gefahr begründet, daß ihr „infolge des in dem Film enthaltenen product placement Werbeaufträge entgangen“ seien. Dies kann unterstellt werden, liegt jedoch neben der Sache; denn das product placement selbst – und die dadurch eingetretene Schmälerung anderweitig verfügbarer Werbemittel der beteiligten Unternehmen – war mit der Produktion des Films irreversibel abgeschlossen und konnte deshalb von späteren Aufklärungen nicht mehr beeinflußt werden. Etwaige andere Einflüsse von Aufklärungsmaßnahmen auf die Vermögenslage der Klägerin – etwa die erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht angedeutete Möglichkeit, die Unternehmen hätten die durch Aufklärungsmaßnahmen geminderte Werbewirkung des Films zum Anlaß nehmen können, zusätzliche Werbemittel über die Klägerin einzusetzen – erscheinen nach der allgemeinen Lebenserfahrung fernliegend, so daß sie – jedenfalls ohne Darlegung näherer Anhaltspunkte, an denen es in den Tatsacheninstanzen vollständig gefehlt hat – nicht mehr dem Bereich einer – auch nur normalen – Wahrscheinlichkeit zugeordnet werden können.

    Demgemäß entfällt auch eine Grundlage für die lediglich als Hilfsansprüche zu den Schadensersatzansprüchen anzusehenden Auskunftsansprüche.

    B. Revision der Klägerin

    1. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision Anträge, mit deren Fassung sie auf die Formulierung ihrer im Berufungsverfahren gestellten Anträge zurückgreift. Diese Anträge genügen dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, obwohl sie mit dem Abstellen auf den „werblichen Charakter“ einen Begriff enthalten, dessen Anwendbarkeit auf Filme der vorliegenden Art ein wesentlicher Streitpunkt der Parteien war und ist. Dies ist vorliegend aber deshalb unschädlich, weil die Klägerin den Begriff nicht isoliert – und damit in unbestimmtem Sinne – verwendet, sondern seinen (eingeschränkten) Sinn durch Hinzufügung von „gegen Entgelt“ hinreichend dahin präzisiert hat, daß der „werbliche Charakter“ im Sinne des Begehrens regelmäßig von der Entgeltlichkeit einer im Film (oder mit ihm) getriebenen Werbung abhängen soll. Dies genügt, weil „Entgelt“ zwar ein weiter, aber hinreichend bestimmter Begriff ist, den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

    2. Auch materiell-rechtlich erweisen sich die weiter verfolgten Anträge als weitgehend begründet.

    Aus den Ausführungen im Zusammenhang mit den Rechtsmitteln der Beklagten (vorstehend II, A, 2, b, bb) ergibt sich bereits, daß die dort so genannte Toleranzgrenze nicht erst – wovon das Berufungsgericht zwar nicht in seinem Urteilsausspruch, aber in dessen Begründung (S. 22 f., 28 BU) einschränkend ausgegangen ist – bei einem Film überschritten ist, der entweder in seiner Tendenz auf Werbung ausgerichtet ist und/oder (die vom Berufungsgericht S. 22 BU vorgenommene Gleichsetzung beider Alternativen erscheint nicht unbedenklich) ein „Übermaß“ an Werbung enthält, sondern schon dann, wenn überhaupt Werbung in den Film aufgenommen wird, für die der Interessierte Zahlungen oder andere über bloßes Zurverfügungstellen von Filmrequisiten hinausgehende geldwerte Leistungen von einigem Gewicht erbringt. Insoweit ist auf die Revision der Klägerin der Urteilsausspruch des Berufungsgerichts zu erweitern, jedoch nicht im vollen Umfang der gestellten Unterlassungsanträge. Denn der in diesen zur Eingrenzung gebrauchte Begriff des „Entgelts“ schließt, weil einschränkungslos gebraucht, jede Form eines „Entgelts“ ein, also auch das (geldwerte) kostenlose Überlassen von Gegenständen zur Verwendung als Filmrequisiten (vgl. zum Entgelt-Begriff BGH aaO, GRUR 1994, 823, 825 unter II, 3, b, bb – Preisrätselgewinnauslobung II), das hier, weil es – wie ausgeführt – nicht als anstößig angesehen werden kann, aus dem Urteilsausspruch auszunehmen ist.

    III. Das Berufungsurteil ist somit auf die Revisionen der Beklagten – unter deren Zurückweisung im übrigen – im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben, als es eine Schadensersatzpflicht der Beklagten festgestellt und letztere zur Auskunftserteilung verurteilt hat. Insoweit ist die Berufung der Klägerin gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

    Auf die Revision der Klägerin ist – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels – das Berufungsurteil insoweit aufzuheben, als es die Erstreckung der Aufklärungspflicht der Beklagten auf Filme, die bezahlte Werbung ohne Übermaß enthalten, abgelehnt hat, und auf die Berufung der Klägerin die Verurteilung entsprechend zu erweitern, und zwar zur Klarstellung durch eine vollständige Neufassung des erkennenden Ausspruchs unter Einbeziehung und Verdeutlichung des bestehenbleibenden Erkenntnisses des Berufungsgerichts sowie unter Präzisierung der Ordnungsmittelandrohung, die in der Fassung des Berufungsgerichts den Bestimmtheitsanforderungen nicht genügt, weil sie das Ausmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs nicht ohne weiteres (unmittelbar) erkennen läßt (vgl. Baumbach/Hefermehl aaO, Einl. UWG Rdn. 579; GroßkommUWG/Jestaedt, Vor § 13, E, Rdn. 17 mit Nachw. in Fn. 23; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 57 Rdn. 25 mit Nachw. in Fn. 63).

    Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 und § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Anwendung der letztgenannten Vorschrift ist geboten, weil ein erheblicher Teil der ursprünglich vor dem Landgericht erhobenen Klage mit den Berufungsanträgen und der Begründung der Berufung zurückgenommen worden ist. Die gegenteilige Beurteilung der geänderten Anträge durch das Berufungsgericht hält der Nachprüfung nicht stand.

    Das Berufungsgericht hat dabei nicht berücksichtigt, daß der vor dem Landgericht gestellte und von diesem zu beurteilende Antrag über die später allein verlangten aufklärenden Hinweise zum Film im Ganzen hinaus auch auf das ganz andere, wesentlich weitergehende, auch die Herstellung solcher Filme selbst berührende (und für die Zukunft praktisch ausschließende) Gebot gerichtet war, auch jede jeweilige Stelle, an der Werbung erscheint, durch die verbale oder bildliche Einblendung des Wortes „Werbung“ als solche zu kennzeichnen (vgl. S. 11 LGU).

    Mit dem Fallenlassen dieses Begehrens in der Berufungsbegründungsschrift hat die Klägerin einen wesentlichen, wirtschaftlich betrachtet sehr gewichtigen Teil ihres ursprünglichen Antrags zurückgenommen, was zur Auferlegung eines beträchtlichen Kostenanteils nach § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO führen muß.