Betriebsspionage (BGH – I ZR 154/71)

Leitsatz

Es verstößt grundsätzlich gegen gute Wettbewerbssitten, wenn Wettbewerber Dritte als Arbeitnehmer in einen Konkurrenzbetrieb zu dem Zweck einschleusen, dort in ihrem Auftrag irgendwelche Betriebsvorgänge auszukundschaften.

BGH, Urt. v. 16.03.1973

 

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Oktober 1971 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

    Beide Parteien sind Inhaber metallverarbeitender Betriebe und stellen unter anderem Keilriemenscheiben für Kraftfahrzeuge her. Sie stehen miteinander im Wettbewerb. Im Gegensatz zur Klägerin ist es der Beklagten trotz intensiver Bemühungen bisher nicht gelungen, an die Firma D-B AG zweirillige Keilriemenscheiben für deren Kraftfahrzeugproduktion zu verkaufen. Das war für den Geschäftsführer der Beklagten der Anlaß, sich im Oktober 1969 mit dem Detektivbüro T in F am M in Verbindung zu setzen. Die Parteien streiten darüber, ob das Detektivbüro feststellen sollte, wie die Klägerin diese Scheiben herstelle – so die Klägerin – oder ob ermittelt werden sollte – so die Beklagte – ob die Klägerin Bestechungsgelder an einen Einkäufer der genannten Firma zahle. Der Inhaber des Detektivbüros, der Zeuge H, schlug vor, einen Gewährsmann als Arbeitnehmer in den Betrieb der Klägerin einzuschleusen, damit dieser dort Beobachtungen anstellen könne. Damit war der Geschäftsführer der Beklagten einverstanden. Für die zunächst auf zwei Wochen befristete Tätigkeit des Detektivbüros wurde ein Pauschalhonorar von 10.000,– DM nebst 11 % Mehrwertsteuer vereinbart.

    Der von Hoppe beauftragte Zeuge G nahm am 10. November 1969 seine Tätigkeit als Hilfsarbeiter im Betrieb der Klägerin auf. Drei Tage nach der Arbeitsaufnahme berichtete er H und dem Geschäftsführer der Beklagten in D über seine ersten Erfahrungen. Er fiel dann aber im Betrieb der Klägerin auf, weil er sich in ungewöhnlicher Weise für die Herstellung der zweirilligen Keilriemenscheiben interessierte. Darauf beauftragte die Klägerin die Firma Detektiv-L GmbH, den Zeugen G zu überwachen und seinen Auftraggeber in Erfahrung zu bringen. Der damit betraute Zeuge Ha, der den Zeugen G bereits kannte, entlarvte ihn dann am 24. November 1969, als er sich gerade Notizen über Arbeitspläne der Klägerin machte. An diesem Tage unterschrieb der Zeuge G noch in den Geschäftsräumen der Klägerin eine Erklärung, in der er den Sachverhalt dahin zugab, daß er Einzelheiten über die Art und Weise der Herstellung dieser Keilriemenscheiben habe feststellen sollen. Der Zeuge G erhielt hierfür von der Firma Detektiv-L GmbH DM 1.500,– und von der Klägerin die schriftliche Bestätigung, daß sie „auf jegliche zivil- und strafrechtliche Weiterung“ verzichte. Eine Woche später gab G vor einem Notar eine eidesstattliche Versicherung ab, mit der er seine Erklärung vom 24. November 1969 dahin widerrief, daß er den Auftrag gehabt habe, festzustellen, ob die Klägerin Bestechungsgelder an einen Einkäufer zahle.

    Die Klägerin hält für erwiesen, daß die Beklagte ihre Fertigungsmethoden ausspähen wollte. Sie hat bestritten, sich selbst durch Bestechungen wettbewerbswidrig verhalten zu haben und ausgeführt, bloße Mutmaßungen in dieser Richtung hätten der Beklagten nicht das Recht zu einem solchen Vorgehen gegeben.

    Die Klägerin hat, soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung, beantragt:

    1. …

    2. die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, selbst oder durch Dritte im Betrieb der Klägerin wettbewerbswidrig Betriebsspionage zu treiben, Ausforschungen anzustellen und durch Arbeitnehmer der Klägerin Erkundigungen einzuholen über Art und Weise der Herstellung der Fabrikate der Klägerin, über die Arbeitsgänge, über die technischen Einrichtungen des Betriebes der Klägerin, über die von ihr verwendeten Werkzeuge, über bereits erstellte oder im Entwurf befindliche Arbeitspläne und Zeichnungen oder über sonstige Betriebsgeheimnisse und Unterlagen der Klägerin,

    3. …

    Die Beklagte hat demgegenüber vorgebracht, sie habe sich ihre ständige Erfolglosigkeit im Wettbewerb um die D-B AG nicht anders erklären können, als daß die Klägerin den Einkäufern dieser Firma Schmiergelder gezahlt oder in anderer Weise wettbewerbswidrigen Einfluß auf die Auftragsvergabe genommen habe. Deshalb habe sie in Notwehr, zumindest in Putativnotwehr gehandelt. Eine andere Möglichkeit, die theoretisch auf der Hand liegenden Bestechungen aufzudecken, als den Einsatz eines Detektivs habe sie nicht gehabt. Im übrigen fehle es an den subjektiven Voraussetzungen für einen Wettbewerbsverstoß auf ihrer Seite; denn durch das Aufdecken von Bestechungen habe sie sich keinen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschaffen wollen. Schließlich leugnet die Beklagte jede Wiederholungsgefahr mit dem Hinweis, daß sie von Anfang an nur einen auf zwei Wochen beschränkten Spionageauftrag erteilt und diesen später niemals verlängert habe.

    Das Landgericht hat nach Beweiserhebung die Beklagte durch Teilurteil verurteilt

    „es zu unterlassen selbst oder durch Dritte im Betrieb der Klägerin wettbewerbswidrig Betriebsspionage durch Ausforschung über die Art und Weise der Geschäftsbeziehung der Klägerin zu ihren Kunden zu betreiben.“

    Im übrigen hat das Landgericht den Unterlassungsanspruch mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe nicht den Beweis zu führen vermocht, daß die Beklagte das Detektivbüro T beauftragt habe, Erkundigungen über die Art und Weise der Herstellung von Keilriemenscheiben anzustellen. Da die Beklagte aber selbst eingeräumt habe, daß sie die Rechtsbeziehungen der Klägerin zur Firma D-B AG durch ein Detektivbüro habe auskundschaften lassen wollen und da sie auch damit schon wettbewerbswidrig gehandelt habe, sei der Unterlassungsanspruch wenigstens zum Teil begründet.

    Dagegen haben beide Parteien Berufung eingelegt; soweit hier von Bedeutung, die Klägerin mit dem Antrag, dem Unterlassungsanspruch auch insoweit stattzugeben, als ihn das Landgericht abgewiesen hatte, die Beklagte mit dem Antrag auf völlige Abweisung der Klage. Das Oberlandesgericht hat nur der Berufung der Klägerin stattgegeben, jedoch dem Unterlassungstenor folgende Fassung gegeben:

    „Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in den Betrieb der Klägerin Beauftragte als Arbeitnehmer zu dem Zweck einzuschleusen, dort irgendwelche Betriebsvorgänge auszukundschaften.“

    Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.

    Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

    I. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die Klägerin mit dem Klageantrag gegen jedes Einschleusen von Gewährsleuten der Beklagten in ihrem Betrieb wende, gleichgültig, welcher Art die von diesen einzuholenden Erkundigungen sein würden. Es handele sich nur um erläuternde Zusätze, nicht aber um eine Beschränkung, soweit es im Klageantrag darüberhinaus heiße „… über Art und Weise der Herstellung … oder über sonstige Betriebsgeheimnisse und Unterlagen der Klägerin“. Demgemäß hat es keine Feststellungen darüber getroffen, mit welchem Auftrag der Zeuge G in den Betrieb der Klägerin geschickt worden ist. Es hält eine solche Feststellung auch für entbehrlich, weil es mit der Klägerin der Auffassung ist, schon das bloße Einschleusen eines Spions in den Betrieb eines Mitbewerbers sei als sittenwidrig zu beurteilen, gleichgültig, welchen konkreten Erkundungsauftrag der Gewährsmann erhalten habe. Das gelte selbst dann, wenn der Spion überhaupt keinen konkreten Auftrag habe, sondern nur dafür bezahlt werde, Augen und Ohren offenzuhalten und zu berichten, falls er irgend etwas für seinen Auftraggeber Interessantes erfahre. Eine andere Beurteilung könne allenfalls dann berechtigt sein, wenn eine Abwehrlage gegeben sei. Sie habe hier aber nicht vorgelegen, weil es nicht den geringsten Anhaltspunkt für die Annahme gebe, daß die Klägerin Einkäufer der D-B AG durch Bestechung veranlaßt haben könnte, ihr Aufträge zu erteilen. Die Beklagte habe auch im Rechtsstreit nicht einmal mehr behauptet, daß solche Bestechungen erfolgt seien, vielmehr nur vorgetragen, daß sie einen entsprechenden Verdacht gehabt habe. Die Wiederholungsgefahr sei von der Beklagten nicht durch entsprechende Erklärungen ausgeräumt worden.

    II. Die dagegen gerichteten Revisionsangriffe sind nicht begründet.

    1. Der Umfang der Verurteilung verstößt nicht, wie die Revision meint, durch Überschreitung des Klageantrages gegen § 308 ZPO. Daß der Unterlassungsantrag darauf beschränkt gewesen sei, einen konkreten Erkundungsauftrag zu verbieten, kann nicht anerkannt werden. Mit der Aufzählung hat die Klägerin lediglich in abstrahierter Form einen Teil der Klagebegründung, nämlich die von dem Zeugen G ihr gegenüber zugestandenen Aufträge in den Antrag mit aufgenommen. Daraus kann aber eine Antragsbeschränkung auf das Verbot dieses Tatbestandes nicht entnommen werden. § 308 ZPO ist auch nicht insoweit verletzt, als das Berufungsurteil die Auskundschaftung „irgendwelcher Betriebsvorgänge“ verbietet, denn diese Formulierung entspricht inhaltlich dem Wort „Betriebsspionage“, wie es im Klageantrag gebraucht ist.

    2. Ohne Rechtsfehler ist es auch, wenn das Berufungsgericht das Vorgehen der Beklagten als Verstoß gegen § 1 UWG beurteilt hat. Die Revision beanstandet insoweit, daß das Berufungsgericht schon das bloße Einschleusen eines Spions in den Betrieb eines Konkurrenten als sittenwidrig betrachte, gleichgültig mit welchem konkreten Auftrag der Beauftragte versehen werde. Was die Beklagte auf Grund ihres Bestechungsverdachts habe in Erfahrung bringen wollen, sei kein schutzwürdiges Geheimnis gewesen. Jedem Wettbewerber müsse es gestattet sein, möglichen Wettbewerbsverstößen nachzugehen und sich zu diesem Zweck die erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Hierzu könne es ein angemessenes Mittel sein, vorübergehend einen Beauftragten – mit darauf beschränktem Auftrag – in den Betrieb des verdächtigen Konkurrenten als Arbeitnehmer einzuschleusen.

    Dieser Angriff hat keinen Erfolg. Wenn das Berufungsgericht ausführt, schon das bloße Einschleusen eines Spions in einen Konkurrenzbetrieb sei sittenwidrig und es bedürfe, wenn das Einschleusen, wie hier, unstreitig sei, keiner weiteren Feststellung über Vorliegen oder Inhalt des Erkundungsauftrages, so will es damit nicht, wie die Revision offenbar meint, einen Rechtssatz des Inhalts aufstellen, daß jedes derartige Einschleusen schlechthin und unter allen denkbaren Umständen rechtswidrig sei. Daß dies nicht gemeint war, geht schon daraus hervor, daß das Berufungsgericht ausführt, eine Ausnahme könne (allenfalls) dann anerkannt werden, wenn sich der handelnde Wettbewerber gegenüber dem anderen in einer Abwehrlage befinde und daß es eingehend die Frage erörtert, ob die Voraussetzungen einer solchen Abwehrlage gegeben seien. Die von der Revision beanstandeten Ausführungen befassen sich lediglich mit der Frage, wie weit sich die Darlegungslast der Klägerin erstreckt, wenn diese ein gerichtliches Verbot erreichen will. Wenn es dazu meint, es genüge die Darlegung und falls nötig, der Beweis, daß die Beklagte einen Beauftragten als Arbeitnehmer in den Konkurrenzbetrieb geschleust habe, zu dem Zweck, dort irgendwelche Betriebsvorgänge auszukundschaften oder auch nur in dieser Richtung Augen und Ohren offenzuhalten, dann kann das aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden; denn da ein solches Verhalten grundsätzlich als unlauter anzusehen ist und, wenn überhaupt, nur unter ganz besonderen Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann, entspricht diese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast den anerkannten Beweisregeln. Ob Betriebsspionage überhaupt einmal als zulässige Abwehrmaßnahme gegenüber fremdem unlauterem Wettbewerb zugelassen werden könne, wie der Beklagte meint, hat das Berufungsgericht ausdrücklich dahingestellt gelassen. Der Senat sieht keinen Anlaß, seinerseits zu dieser Frage Stellung zu nehmen, denn das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Klägerin keinerlei Anlaß zu derartigen Nachforschungen gegeben hat und die Revision hat diese Feststellungen auch nicht angegriffen. Sollte die Revision allerdings die Ansicht vertreten, daß schon ein bloßer Verdacht, der sich auf keinerlei konkreten Anhaltspunkt stützt, als Rechtfertigung für derartige Handlungen ausreichen könnte, so könnte dem nicht beigepflichtet werden.

    3. Zutreffend hat das Berufungsgericht auch ausgeführt, daß die zeitliche Begrenzung des Spionageauftrags auf zwei Wochen der Annahme der Wiederholungsgefahr nicht entgegensteht. Die Revisionsbegründung läßt nicht erkennen, welche besonderen Umstände das Berufungsgericht übergangen haben sollte, die im vorliegenden Fall die bei Wettbewerbsverletzungen grundsätzlich anzunehmende Wiederholungsgefahr ausschließen könnten. Auch daß die Beklagte, wie die Revision vorbringt, im Prozeß ihr Handeln nur insoweit verteidigt hat, als sie versucht habe, einen Verstoß gegen das Schmiergeldverbot aufzudecken, schließt die Wiederholungsgefahr nicht aus, denn sie hat damit zugleich das Recht in Anspruch genommen, weiterhin unter den festgestellten Voraussetzungen, also nach eigenem Vorbringen ohne den geringsten konkreten Anhaltspunkt, einem solchen Verdacht durch Einschleusen eines Spions in den Betrieb der Klägerin nachgehen zu dürfen.

    Die Revision war danach mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.