Werberecht – Wettbewerbsrecht

Die meisten Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht geschehen bei der Werbung.

Logisch, oder?

Werberecht Wettbwerbsrecht - Rechtsanwalt Matutis

Werberecht

Als Werberecht kann man den Teil des Wettbewerbsrechts bezeichnen, der sich mit der Außendarstellung eines Unternehmens befasst. Rechtsgrundlage für das Wettbewerbsrecht und damit auch das Werberecht ist das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG) sowie die entsprechenden Nebengesetze (Heilmittelwerbegesetz, Preisangabenverordnung, etc.). In Deutschland gibt es nicht ein Gesetz, in dem das gesamte Werberecht zusammengefasst ist, sondern in verschiedenen Gesetzen und Normen sind Regelungen zu finden, die für Werbetreibende zu beachten sind. So gibt es z.B. bestimmte Werbeverbote für Tabak und Einschränkungen bei der Werbung für Arzneimittel und Lebensmittel. Des Weiteren gibt es in den landesrechtlichen Gesetzen (z.B. Presserecht) auch Normen die bei der Darstellung der Werbung zu berücksichtigen sind.

Darüber hinaus kann man den deutschen Markt nicht mehr unabhängig von Europa betrachten, so dass bei der Prüfung der Rechtsmäßigkeit einer Werbemaßnahme immer auch die Gesamtheit der geltenden Rechtsnormen (Landesrecht, Bundesrecht und Europarecht) zu beachten sind.

Damit Sie auf der sicheren Seite sind, empfehle ich die rechtliche Prüfung jeder Werbemaßnahme vor deren Veröffentlichung.

Wettbewerbsrecht

Als Wettbewerbsrecht bezeichnet das Lauterkeitsrecht und das Kartellrecht.

Das Lauterkeitsrecht ist vorwiegend geregelt im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Dort werden insbesondere die Lauterkeit von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern und Mitbewerbern geregelt, aber auch der wettbewerbsrechtliche Nachahmungsschutz und irreführende oder vergleichende Werbung (Werberecht).

Das Kartellrecht schützt die Freiheit des Marktes an sich, die wesentlichen Regelungen finden sich im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), welches nahezu vollständig an das EU-Kartellrecht angeglichen ist. Geregelt werden insbesondere das Verbot von Kartellen (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen) und der missbräuchlichen Ausnutzung der Marktmacht. Des Weiteren werden dort die Zulässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit von selektive und exklusive Vertriebssysteme sowie die Zusammenschlusskontrolle an sich geregelt.

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